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Der Beschluss über die Zwangseinziehung von Geschäftsant ... / 5. Abfindungszahlung

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Sofern die Satzung keinen zulässigen Abfindungsausschluss vorsieht (hierzu: Wicke, GmbHG, 5. Aufl. 2024, Anh. § 34 Rz. 19), hat der Gesellschafter einen Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe richtet sich vorrangig nach den Satzungsregelungen, bei Fehlen einer solchen Regelung nach dem Verkehrswert des Anteils (Altmeppen, 11. Aufl. 2023, § 34 GmbHG Rz. 55). Schuldnerin der Abfindung ist die Gesellschaft (Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 21. Aufl. 2023, § 34 Rz. 66). Die Abfindung darf gem. § 34 Abs. 3 GmbHG nicht aus gebundenem Vermögen i.S.d. § 30 Abs. 1 GmbHG gezahlt werden. Steht bereits bei Beschlussfassung fest, dass kein freies Vermögen besteht, ist der Beschluss nichtig (OLG Brandenburg v. 29.6.2022 – 4 U 214/21, NZG 2022, 1586).

Die Abfindungszahlung ist keine Bedingung der Einziehung, d.h. der Beschluss ist auch ohne Auszahlung wirksam. Allerdings können die Mitgesellschafter persönlich anteilig entsprechend ihrer Beteiligung haften, wenn sie sich treuwidrig verhalten, indem sie weder eine Unterdeckung beseitigen noch die Gesellschaft zur Erfüllung der Abfindungsschuld liquidieren (BGH v. 10.5.2016 – II ZR 342/14, GmbHR 2016, 754 m. Anm. Münnich = GmbH-StB 2016, 226 [Rossa-Heise]). Beachten Sie: Die Satzung kann jedoch zum Schutz des Betroffenen die sog. Bedingungslösung aufnehmen, so dass die Einziehung erst mit der Abfindungszahlung wirksam wird – flankierend mit der Anordnung des Ruhens der Gesellschafterrechte mit Ausnahme der Gewinnrechte (hierzu Wicke, GmbHG, 5. Aufl. 2024, § 34 Rz. 11). Andernfalls trägt der Betroffene das Risiko, dass er ohne Sicherstellung der Abfindungszahlung aus der GmbH ausgeschlossen ist (s. aber KG Berlin v. 12.1.2026 – 2 U 74/25, zit. nach juris, zur Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes; hierzu auch OLG München v. 16.1...

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