Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz – ein Statusbericht (BB 2021, Heft 02, S. 116)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Überblick

Das seit dem 6.7.2017 in Kraft befindliche Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (EntgTranspG) soll Beschäftigte dabei unterstützen, ihren Anspruch auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen. Es soll insbesondere zu mehr Chancengleichheit von Frauen führen und enthält ein weiteres Mal ein Verbot der Entgeltbenachteiligung (§ 3 EntgTranspG) bzw. ein Entgeltgleichheitsgebot (§ 7 EntgTranspG) für Frauen. Basis für die Durchsetzung der Entgeltgleichheit bildet ein individueller Auskunftsanspruch für Beschäftige hinsichtlich der bei ihrer Gehaltsfindung und der vergleichbarer Beschäftigten angewandten Kriterien. Der von der Bundesregierung 2019 vorgelegte Evaluationsbericht bestätigt, dass das Gesetz bislang – u. a. mangels Nutzung des Auskunftsrechts – Arbeitgeber vor keine Probleme gestellt hat. Er stellt Verbesserungsvorschläge vor, wobei auch die EU-Kommission noch im 4. Quartal 2020 einen neuen Richtlinienvorschlag zu Lohntransparenz vorlegen wollte. Erstmals in diesem Jahr hatte sich auch das BAG in zwei Entscheidungen (BAG, 25.6.2020 – 8 AZR 145/19, BB 2020, 2739) mit der Materie zu befassen.

I. Das Ziel des EntgTranspG

1. Die Entgeltgleichheit

Das EntgTranspG knüpft an die Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat an, alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu behandeln und Benachteiligungen wegen des Geschlechts zu unterlassen (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Es soll das zentrale Instrument zur Durchsetzung von Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen sein und helfen Benachteiligungen wegen des Geschlechts bei der Entgeltgestaltung auszuschließen.[1] Zum Ausdruck bringt das zum einen § 3 Abs. 1 EntgTranspG mit dem Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts und zum anderen § 7 EntgTranspG...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Betriebsberater enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren