Alexander C. Blankenstein
Zwar entschärft der zunächst bis einschließlich 2044 mögliche Weiterbetrieb von Heizungsanlagen, die zumindest zu einem großen Teil noch mit fossilen Brennstoffen beschickt werden können, das Konfliktpotenzial bezüglich des Denkmalschutzes. Der Gesetzgeber verfolgt aber das Staatsziel der Klimaneutralität.
Verfassungsrechtliche Vorgaben
Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. In seinem Wortlaut kommt dies nur indirekt zum Ausdruck: "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Das BVerfG hat insoweit klargestellt, dass diese Norm neben dem Klimaschutz auch zur Herstellung von Klimaneutralität verpflichtet. Art. 20a GG genieße zwar keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern sei im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen, allerdings werde aber das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zunehmen.
Spezialgesetzlich ausgeprägt ist dieses Staatsziel in § 3 Abs. 2 KSG, der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 festschreibt. Speziell mit Blick auf erneuerbare Energien liegen nach § 2 EEG die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse. Bis die Stromerzeugung nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Als Anlagen im Sinne des § 2 EEG gelten nach § 3 Nr. 1 EEG auch Solaranlagen.
Klimaneutralität ./. Denkmalsch...