Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Nach § 7i EStG kann der Eigentümer eines im Inland gelegenen Gebäudes , das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, für bestimmte Baumaßnahmen anstelle der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG erhöhte Absetzungen vornehmen. Das Gleiche gilt für Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Unerheblich ist, ob sich das begünstigte Gebäude im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen befindet. Es muss jedoch zur Erzielung von Einkünften eingesetzt werden. Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Objekte fallen nicht unter § 7i EStG, sondern können nach § 10f EStG steuerlich gefördert werden.
Die steuerrechtliche Begünstigung gilt für Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Eine sinnvolle Nutzung ist anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. Die Begünstigung erstreckt sich jedoch nicht auf baulich selbstständige Anlagen, die nicht Teil des Denkmals sind. Etwas anderes gilt aber, wenn zwischen solchen Baulichkeiten und dem Denkmal ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht. Nicht förderungsfähig sind auch der Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung des Gebäudes.
Die erhöhten Absetzungen können auch für Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden, die auf begünstigte Baumaßnahmen entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.
Neubauten
Der Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung des Ge...