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Deliktische Eingriffe Dritter bei der Übersendung einer ... / b) Messenger

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Nachrichtenprogramme (sog. Messenger) haben mit den Smartphones eine weite Verbreitung erfahren. Es ist inzwischen Standard geworden, der eigentlichen Textnachricht Anhänge unterschiedlichster Art – und damit auch Rechnungen – beifügen zu können. Eine Reihe von Messengern bietet auch die sog. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die es gewährleistet, dass die Daten der jeweiligen Nachrichten weder gelesen noch verändert werden können (dazu später mehr). Eine wesentliche Rolle bei der Verwendung von Messengern im Unternehmensbereich spielt inzwischen die am 25.5.2018 eingeführte Europäische Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung – EU – 2016/679, DS-GVO). Danach sind Unternehmen gem. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Eine Übermittlung von Kontaktdaten (Kommunikationsdaten wie Nutzername, Handynummer o.Ä., Inhaltsdaten wie Medieninhalte, Nachrichten und Meta-Daten zur Verbindungsherstellung zwischen den Nutzern) ohne Einwilligung des Nutzers verstößt grundsätzlich gegen die DS-GVO (vgl. Art. 6 DS-GVO). Bei den Messengern ist im Angebot zu unterscheiden. Der Datenschutzbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat den Messenger "WhatsApp" für nicht datenschutzkonform erklärt.

Allgemeine Verbreitung haben die datenschutzkonformen Messenger "iMessage" für alle iOS-Nutzer (bei entsprechenden Einstellungen) sowie Signal und Threema (in der Schweiz ansässig) gefunden.[5]

Trotz der Schnelligkeit der Übertragung, der Datensicherheit bei Auswahl des "richtigen" Messengers werden die meisten Rechnungen, sofern kein strukturiertes Datenformat vorgeschrieben ist, zumeist per E-Mail versendet. Auf die Gründe hierfür wird im Weiteren noch eingegangen.

[5] Zu weiteren DS-GVO-konformen Messengern vgl. die Auflistung in https://schumac...

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