Temporäre Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz
"Das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)" sieht in § 7 Abs. 2 EStG die Wiedereinführung einer degressiven AfA vor für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive AfA darf höchstens das 2,5-fache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.
Durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise wurde der Anwendungszeitraum für diese degressive AfA verlängert für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 (also in den Jahren 2020 bis einschließlich 2022) angeschafft oder hergestellt worden sind. Für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in der Zeit vom 1.1.2023 bis einschließlich 31.3.2024 gibt es keine degressive AfA.
Das Wachstumschancengesetz sieht nun vor, dass für Wirtschaftsgüter, die vom 1.4.2024 bis einschließlich 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt werden, wiederum eine degressive Abschreibung möglich ist. Die Höhe der neuen befristeten degressiven AfA darf höchstens das 2-fache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.
Ohne Weiteres ist die degressive AfA in der Handelsbilanz nicht anwendbar, nur dann, wenn sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht – steuerliche Bestimmungen alleine sind keine ausreichende Grundlage. Die degressive Abschreibung im Handelsrecht bedarf im Gegensatz zum Steuerrecht plausibler Gründe. Somit ist die degressiven AfA auch für in der Zeit vom 1.4.2024 bis zum 31.12.2024 angeschaffte bzw. hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig. Dadurch sollen zusätzliche Investitionsanreize gesetzt werden (so die Hoffnung des Gesetzgebers). Wegen der Begrenzung des Höchstsatzes auf 20 % bei Anschaffungen/Herstellungen vom 1.4.2024 bis 31.12.2024 lohnt sich die degressive AfA nur für Wirtschaftsgüter mit relativ langer Nutzungsdauer.