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Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte: Überla ... / 4 Arbeitgeberzuschüsse zu Internet-Anschlüssen und Kosten der Internetnutzung

Christine Harder-Buschner
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Im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Internetzugangs können vom Arbeitgeber auch die Zuschüsse zu den Aufwendungen für einen ISDN-/DSL-Anschluss und das Modem pauschal versteuert werden.[1] Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den laufenden Kosten der Internetnutzung (Grundpreise, laufende Gebühren, Flatrate etc.) sind ebenfalls pauschalierungsfähig, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[2] gezahlt werden.[3]

[1]

S. Benefits, individuelle Pakete.

[2] § 8 Abs. 4 EStG.
[3]

S. Zusätzlichkeitsvoraussetzung.

4.1 Pauschaler Betrag bis zu 50 EUR im Monat

Der Arbeitgeber kann den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung aus Vereinfachungsgründen pauschalbesteuern, soweit dieser 50 EUR monatlich nicht übersteigt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer erklärt, einen Internetzugang zu besitzen, für den im Kalenderjahr durchschnittlich Aufwendungen in der erklärten Höhe entstehen. Der Arbeitgeber hat diese Erklärung als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.[1] Hat der Arbeitnehmer die Unwahrheit gesagt, droht dem Arbeitgeber keine Haftung. Etwaige Mehrsteuern würden dann beim Arbeitnehmer nacherhoben.

[1] R 40.2 Abs. 5 Sätze 7, 8 LStR.

4.2 Einzelnachweis bei Beträgen über 50 EUR

Auch Barzuschüsse von über 50 EUR sind pauschalbesteuerungsfähig. Dies setzt jedoch den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten voraus (Beleg zum Lohnkonto). Der sich danach ergebende monatliche Durchschnittsbetrag darf der Pauschalbesteuerung für die Zukunft solange zugrunde gelegt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Eine solche Änderung kann sich insbesondere im Zusammenhang mit einer Änderung der Berufstätigkeit ergeben.[1]

Ob der Arbeitnehmer für berufliche Zwecke im Internet recherchiert oder die Internetnutzung ausschließlich privat motiviert ist, spielt für die Pauschalbesteuerung keine Rolle.

[1] R 40.2 Abs. 5 Satz 9 i. V. m. R 3.50 Abs. 2 LStR.

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