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Datenschutzbeauftragter nach DSGVO und BDSG / 1.1.2 Nach § 38 BDSG

David Hummel
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Auch im Hinblick auf die Bestellpflicht existiert eine Öffnungsklausel in Art. 37 Abs. 4 Satz 1 DSGVO, die dem nationalen Gesetzgeber das Recht auf weitergehende Regelungen einräumt. Die Öffnungsklausel beschränkt den Gesetzgeber jedoch auf die Formulierung zusätzlicher Voraussetzungen, unter denen ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist. Eine von der DSGVO abweichende Aufgaben- oder Rechtsstellung kann von nationalen Gesetzgebern nicht formuliert werden.

Das Bundesdatenschutzgesetz ergänzt in § 38 die Regelungen der DSGVO zur Bestellpflicht. Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten ist demnach auch in folgenden Fällen erforderlich:

  • Es werden in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt.

  • Es werden Verarbeitungen vorgenommen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen, oder es werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet.

Unter Erwähnung von Art. 37 Abs. 1 lit. b und c DSGVO bestimmt das BDSG, dass eine nichtöffentliche Stelle dann einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen hat, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dies gilt unabhängig von Umfang und Inhalt der Tätigkeit. Es zählt allein die Anzahl der mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen.

Sofern Unternehmen Verarbeitungen vornehmen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO bedürfen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder zur Markt- und Meinungsforschung verarbeiten, muss unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter ein Datenschutzbeauftragter beste...

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