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Datenschutz (ZertVerwV)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 ZertVerwV), die die Prüfungsgegenstände für die IHK-Zertifizierungsprüfung im Einzelnen aufführt, enthält keine Vorgaben zum Datenschutzrecht. Grundlagenkenntnisse des Datenschutzrechts sind für die Verwaltung jedoch überaus wichtig, weil sie die Datenhaltung und -verarbeitung betreffen und damit zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehören. Zudem können Verstöße gegen den Datenschutz mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden.

1 Grundsätze

Zunächst ist der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für Eigentümergemeinschaften grundsätzlich eröffnet,[1] da personenbezogene Daten der Eigentümer und auch Daten über Eigentumsverhältnisse erfasst und verarbeitet werden. Auch die Vermietung des Sondereigentums durch einen Wohnungseigentümer unterfällt dem Anwendungsbereich der DSGVO.[2]

Datenverarbeitung

Datenverarbeitung definiert Art. 4 Nr. 2 DSGVO als jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie

  • das Erheben, das Erfassen,
  • die Organisation, das Ordnen, die Speicherung,
  • die Anpassung oder Veränderung,
  • das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung,
  • die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung,
  • den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

Einfacher ausgedrückt ist die Datenverarbeitung der organisierte Umgang mit personenbezogenen Daten, unerheblich ob manuell oder maschinell. Jeder, der Daten erfasst, weiterleitet, speichert oder löscht, verarbeitet diese. Personenbezogene Daten dürfen dann verarbeitet werden, wenn die betreffende Person der Datenverarbeitung zugestimmt hat oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung erlaubt.

Praxisrelevante Generalklausel ist Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Hiernach ...

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