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Datenschutz (ZertVerwV) / 2 Verantwortliche

Alexander C. Blankenstein
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Nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist "Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Als Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne fungiert also zunächst die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[1] Daneben ist allerdings auch der Verwalter als "Verantwortlicher" anzusehen.

Vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 wurde dies direkt aus dem Aufgabenkanon des § 27 WEG a. F. abgeleitet.[2] Dieser konkret ausgestaltete Pflichtenkatalog existiert nicht mehr, die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, als deren Organ der Verwalter fungiert. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Eigentümergemeinschaft allein als Verantwortliche anzusehen wäre. Allein die gesetzliche Berechtigung, aber auch Verpflichtung aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG, alle Maßnahmen zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, betrifft die Maßnahmen der laufenden Verwaltung, insbesondere Finanzverwaltung und Organisation der Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft. Der Verwalter ist letztlich derjenige, der Daten verarbeitet. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist jedenfalls eine weite Definition des Begriffs des "Verantwortlichen" zum wirksamen und umfassenden Schutz betroffener Personen angezeigt.[3]

Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, dass es der Verwalter selbst mit seiner Infrastruktur ist, der die Daten verarbeitet. Auf diese Infrastruktur in Form des technischen Equipments, aber auch die Mitarbeiter des Verwalters, hat die Eigentümergemeinschaft keinen Einfluss. Insoweit ist demnach auch der Verwalter neben der Gemeinschaft...

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