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Datenschutz und neue Medien in der Personalabteilung / 1.1.3 Strafbarkeit bei Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis

Nils Müller
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Eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses wird im Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht. § 206 StGB sanktioniert zwei Tatbestände: Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht der durch das Fernmeldegeheimnis Verpflichteten wird dann bestraft, wenn sie ihre Kenntnisse über Inhalte aus der Telekommunikation Dritten mitteilen. Dies können auch Personen im eigenen Unternehmen sein, wenn z. B. Vorgesetzte unterrichtet werden, die diese Information nicht schon in ihrer Funktion als Betreiber der Anlage erhalten.

Erlangt ein Arbeitgeber auf diesem Wege Informationen, kann daraus ein Verwertungsverbot im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsabwägung bei einer Kündigung entstehen, d. h. diese Information darf unter Umständen nicht zum Grund der Kündigung gemacht werden.[1]

Hat der Arbeitgeber allerdings die private Nutzung des Internets auf eine "gelegentliche Nutzung" eingeschränkt und seine Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass diese "bei einer Abwicklung persönlicher Angelegenheiten auf elektronischen Geräten und über das Netzwerk der Mitarbeiter keine Vertraulichkeit erwarten und der Arbeitgeber die Nutzung überwachen und bei gegebener Notwendigkeit die Daten einsehen kann", so können Beweise auch vor Gericht verwendet werden.[2]

Als zweites sanktioniert § 206 StGB das "Unterdrücken von Sendungen". Hiervon sollen nach der wohl überwiegenden Meinung in der Literatur[3] auch sogenannte nicht verkörperte Sendungen – also z. B. E-Mails – erfasst sein, weil ansonsten der Schutz des Fernmeldegeheimnisses leerlaufen würde.

Für das Unterdrücken einer E-Mail muss diese zunächst dem Diensteanbieter (hier z. B. dem Arbeitgeber) durch vorschriftsmäßiges Inverkehrbringen "anvertraut" werden. Das bedeutet, dass der Diensteanbieter die Gewalt über die E-Mail ausüben können muss und dass sie auf den objektiv...

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