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Datenschutz und Datenschutzbeauftragte in der Steuerkanzlei / 2.2 Homepage des Steuerberaters

Dr. Felix Sühlmann-Faul
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Art. 13 und 14 DSGVO regeln die Informationspflichten für die Datenverarbeitungsprozesse, die mit dem Besuch der Website verbunden sind. Da dem Steuerberater i. d. R. die technischen Kenntnisse fehlen, muss er sich individuell beraten lassen, was seine Datenschutzerklärung beinhalten muss.

 
Praxis-Beispiel

Facebook, Twitter und Co.

Nutzt der Steuerberater keine Social Media Plug-ins (Facebook, Twitter etc.), fallen umfangreiche Informationen weg.

Folgendes muss regelmäßig in der Datenschutzerklärung für eine Kanzlei-Website enthalten sein:

  • Informationen über Erhebung (Art, Umfang) und Speicherung (Dauer) personenbezogener Daten sowie Art und Zweck von deren Verwendung beim Besuch der Website
  • Erläuterung über Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck von deren Verwendung bei Nutzung des Kontaktformulars/Senden einer E-Mail
  • Information über (zulässige) Weitergabe von Daten
  • Informationen über den etwaigen Einsatz von Cookies und Möglichkeit der Deaktivierung für den "Besucher" der Homepage
  • Bei Einsatz von Social Media Plug-ins (Facebook, Twitter etc.): Zweck und Verantwortung der Anbieter, Umgang (Zwei-Klick-Methode) etc.
  • Möglicher Bezug von Newslettern (u. U. nur E-Mail-Adresse anzugeben)[1]
  • Betroffenenrechte (s. Tz. 2.4)
  • Widerspruchsrecht gem. Art. 21 DSGVO und deren Voraussetzungen sowie E-Mail-Adresse, an die der Widerspruch gesendet werden kann
  • Datensicherheit: Hinweis auf Verschlüsselung der jeweiligen Seite der Homepage bei Übertragung[2]
 
Wichtig

Probleme bei Einsatz von Google Analytics etc.

Bei Einbindung eines Kartenausschnitts von Google Maps kann Google personenbezogene Daten der Website-Besucher erheben und ggf. mit den bei Google vorhandenen Profilen der Nutzer verknüpfen. Zwingend ist zumindest, dass auf die Nutzungsbedingungen inkl. Li...

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