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Datenschutz bei der Verwaltung von Wohnungseigentum / 2.1 Führung der Eigentümerliste

Dipl.-Volksw. Fritz Schmidt
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In der Eigentümerliste sind sämtliche im Grundbuch eingetragenen Eigentümer mit Namen und Anschrift zu erfassen. Der Verwalter benötigt die Eigentümerliste, um ordnungsgemäß zur Wohnungseigentümerversammlung einladen, die Jahresgesamt- und -einzelabrechnungen den Eigentümern mitteilen und ausstehende Hausgeldzahlungen außergerichtlich oder gerichtlich geltend machen zu können.

Namen und ladungsfähige Anschrift

Die Liste der Eigentümer hat die Namen der Eigentümer und ihre ladungsfähige Anschrift zu umfassen. Die Namen der Familien- oder Haushaltsangehörigen sind nicht zu erfassen, wohl aber die Namen sämtlicher Eigentümer, wenn eine Wohnung mehreren Personen gemeinschaftlich gehört.

Nach § 18 Abs. 4 WEG hat ein Wohnungseigentümer ein umfassendes Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft – dazu gehört auch die Eigentümerliste. Auch die Aufsichtsbehörden weisen in ihren Veröffentlichungen regelmäßig darauf hin, dass jeder Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran hat, die Namen und die ladungsfähigen Anschriften aller anderen Miteigentümer zu erfahren. Der Verwalter kann aufgrund seines Verwaltervertrags verpflichtet sein, jedem Miteigentümer auf Verlangen eine Liste der Namen und Anschriften der übrigen Miteigentümer zur Verfügung zu stellen. Hierfür bedarf es weder der Einwilligung der einzelnen Miteigentümer noch eines Beschlusses der Eigentümerversammlung.

Nicht Telefonnummern und/oder E-Mail-Adressen

Zur Eigentümerliste gehören aber ausdrücklich nicht die Telefonnummern oder die E-Mail-Adressen der Eigentümer. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der einzelne Eigentümer zwar ein Einsichtsrecht in alle Verwaltungsunterlagen hat, dieses Einsichtsrecht aber aktiv selbst wahrnehmen muss und damit auch die Telefonnummer un...

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