Um die Belastungen für Arbeitgeber abzufedern, verankert das neue Gesetz im Vergleich zum alten Recht stärkere Schutz- und Kompensationsmechanismen.
Die Frist für die Zustellung eines Heranziehungsbescheids wird von derzeit 4 auf 8 Wochen verdoppelt. Dies gewährt Unternehmen einen etwas längeren Vorlauf zur Umorganisation von Arbeitsprozessen. Zudem wird eine feste zweiwöchige Anhörungsfrist etabliert, innerhalb derer Betriebe eine Zurückstellung des Mitarbeiters wegen dringender betrieblicher Unentbehrlichkeit beantragen können. Diese Fristen gelten nicht im Spannungs- und Verteidigungsfall.
Nach dem geplanten Reservistengesetz (ResG-E) und den vorgesehenen Änderungen im Arbeitsplatzschutzgesetz erhalten Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Haushaltslage einen direkten finanziellen Ausgleich in Form von Kostenerstattungen für Ersatzkräfte sowie spezielle Förderbeträge für kleine und mittlere Unternehmen (§ 1 Abs. 6 und 7 ArbPlSchG Entwurf).
Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes können für die Dauer einer Wehrübung eines Arbeitnehmers eine Kostenerstattung für die Einstellung einer fachlich gleichwertigen Ersatzkraft erhalten. Die Erstattung entspricht der gesetzlichen Mindestleistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und wird für maximal 30 Tage gewährt. Voraussetzung ist der Nachweis der Einstellung einer Ersatzkraft. Der Antrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Wehrübung gestellt werden.
Kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten erhalten zusätzlich eine pauschale Förderung von 500 EUR je Arbeitnehmer, wenn dessen Wehrübung mindestens 30 Tage dauert. Die Förderung wird pro Arbeitnehmer höchstens einmal jährlich gewährt und ist ebenfalls innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Wehrübung zu beantragen. Die Kostenerstattung für Ersatz...