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Das neue Vereinsjahr 2026 – was gilt, was sollte beachte ... / 4.3 Zum Weg in die Gemeinnützigkeit

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Worauf ist bei Satzungsänderungen oder auch bei Vereinsneugründungen zu achten?

  • Erstellung einer Gründungssatzung als Entwurf oder Aufstellung der beabsichtigen Änderungen bei bereits vorhandener Vereinssatzung
  • Ansprechpartner 1: Finanzamt am Vereinssitz
  • Prüfen: Text der Steuermustersatzung nun komplett enthalten in der Satzung?
  • Völlig unabhängig von der Prüfung durch das Vereinsregister darauf achten, dass beim Vereinszweck die gemeinnützigen Anforderungen nach § 52 AO wörtlich übernommen werden. Der beabsichtigte Vereinszweck muss klar zum Ausdruck kommen.
  • Hinweis auf Geselligkeit, "Kameradschaft" etc. strikt vermeiden
  • Erst bei Aufzählung der künftigen Zwecke und Einzelmaßnahmen zur Verfolgung der Zwecke diese Aktivitäten umfassend beschreiben Einleitung: insbesondre durch (Aufzählung).
  • Ein Vorchecking der Steuerseite und des Gemeinnützigkeitsrechts ist kostenfrei durch das FA möglich. Jedes Finanzamt verfügt über Vereinsberater als zentrale Ansprechpartner, die sich auf das Gemeinnützigkeitsrecht spezialisiert haben und zügig den Satzungszweck oder relevante Einzelregelungen beurteilen können.
  • Ansprechpartner 2: das Vereinsregister
  • Eventuell hilft bereits im Entwurfsstadium das regional örtlich für den Verein zuständige Vereinsregister weiter, wobei es hier nur um die vereinsrechtliche Beurteilung geht, ohne jegliche steuerliche Beurteilungen.
  • Erst nach Vorab-Klärung mit den Behörden in die Gründungsversammlung oder Mitgliederversammlung bei Satzungsänderungen gehen!
 
Praxis-Tipp

Kontakt zu den Vereinsbeauftragten beim Vereinssitz-Finanzamt und auch zum Vereinsregister aufnehmen. Damit eine (kostenlose) Vorprüfung der beabsichtigten Satzungsänderungen bzw. der Neufassung der Satzung vor Einbringung in die Mitgliederversammlung erreichen!

Direkt nach beschlossener Satzu...

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