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Das modifizierte qualifizierte Freitextfeld ("Ergänzende ... / 3. Digitaler Regelfall: Elektronische Erklärung als neue Normalität

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Im Kontext des zunehmend digitalisierten, automatisierten und vor allem risikoorientierten Steuervollzugs ist die Frage, inwieweit eine für zutreffend gehaltene Ansicht des Steuerpflichtigen darzustellen ist, neu zu beantworten. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass die Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nicht mehr den gesetzlichen Regelfall darstellt. Nach der aktuellen Formulierung in § 150 Abs. 1 S. 1 AO ist dieser Weg nur noch dann zulässig/gegeben, wenn

  • keine Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung besteht,
  • eine Steuererklärung auch nicht freiwillig elektronisch abgegeben wird,
  • eine mündliche oder konkludente Steuererklärung nicht zugelassen ist und
  • eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle gem. § 151 AO nicht in Betracht kommt.

In Verbindung mit der einzelsteuergesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 4 EStG resultiert eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung für Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielen.

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