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Das Kassengesetz für mehr Steuergerechtigkeit: Belegausgabepflicht stärkt Transparenz und hilft gegen Steuerbetrug

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Zusammenfassung

 
Überblick

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016, das "Kassengesetz", führte die Pflicht zur Ausgabe von Belegen zum 1. Januar 2020 ein. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform ausgestellt werden. Das Erstellen des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erfolgen. (Stand: 12. Februar 2025)

Antworten auf allgemeine Fragen

1. Worum geht es beim Kassengesetz?

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 ("Kassengesetz") wurde die Regelung des § 146a AO neu geschaffen. Hiernach müssen elektronische Aufzeichnungssysteme ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. So sollen Manipulationen an den digitalen Daten verhindert werden. Auch die nachträglichen Manipulationen dieser Daten sollen künftig vermieden werden. Dies ist möglich durch eine Protokollierung (Festschreibung mit der Folge, dass Änderungen sichtbar sind) der Daten, die zeitgleich mit dem Zeitpunkt der Eingabe der Daten beginnt. Dies erfolgt durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, so dass für jede Transaktion eine Transaktionsnummer vergeben wird, um Lücken in den Aufzeichnungen erkennbar zu machen.

2. Warum gibt es eine Belegausgabepflicht ab dem 1. Januar 2020? Reicht es nicht, dass der Handel in der Kasse boniert wurde?

Die Belegausgabepflicht dient der verstärkten Transparenz im Kampf gegen Steuerbetrug, da auf den Beleg zukünftig zusätzliche Daten aufgedruckt werden müssen. Anhand des ausgegebenen Belegs ist im Rahmen einer Kassen-Nachschau oder einer steuerlichen Außenprüfung u. a. leichter nachprüfbar, ob der Geschäftsvorfall einzeln festgehalten, aufgezeichnet und aufbewahrt wurde. So kann beispielsweise anhand eines Abgleichs des Bons mit den Aufzeichnungen der Kassensoftware eine Manipulation der Kasse festgestellt werden.

3. Wenn jemand keine elektronische Kasse hat, zum Beispiel ein Straßenhändler, kann er dann handschriftlich eine Quittung ausstellen?

Der Gesetzgeber hatte sich bei der Einführung der Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme gegen eine Registrierkassenpflicht entschieden. Daher kann jeder Unternehmer auch eine offene Ladenkasse anstelle des Einsatzes eines elektronischen Aufzeichnungssystems verwenden. Eine Belegausgabepflicht besteht dann nicht. Es sind bei offenen Ladenkassen jedoch die gesetzlichen Vorschriften, wie z. B. § 146 Abgabenordnung, also einzelne, vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Aufzeichnungen und weitere Vorschriften und Rechtsprechung zu beachten. Unabhängig davon, ob eine offene Ladenkasse oder ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird, kann die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben mittels der Kassen-Nachschau verifiziert werden.

4. Können nur Papierbelege ausgestellt werden?

Die Belegausgabepflicht ist bewusst technologie-neutral ausgestaltet. Es bleibt den Kasseninhabern unbenommen, Belege beispielsweise auch per Mail oder auf das Handy auszugeben.

5. Muss bei jedem Geschäftsvorgang der Beleg mitgenommen werden?

Nein, es gibt nur die Pflicht zur Ausgabe eines Belegs und die Pflicht zum unmittelbaren zur Verfügung stellen. Es gibt keine Pflicht zur Mitnahme.

6. Was passiert, wenn der Belegausgabepflicht nicht entsprochen wird?

Die Belegausgabepflicht ist ein wichtiger Bestandteil des Schutzkonzeptes des § 146a Abgabenordnung. Ein Verstoß kann als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde. Dies kann eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Folge haben. Außerdem kann ein Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ein Indiz sein, dass das Aufzeichnungssystem nicht richtig verwendet oder geschützt wird (Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 379 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 oder 5 Abgabenordnung).

7. Gibt es Ausnahmen von der Belegausgabepflicht?

Aufgrund der gesetzlichen Regelung müssen als Voraussetzung für die Befreiung von der Belegausgabe sachliche Härten vorliegen, die durch die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten entstehen. Die Verwaltung, hier die Finanzverwaltung, kann aufgrund von reinen Verwaltungsanweisungen nicht von dieser gesetzlichen Vorgabe abweichen, da sie an Recht und Gesetz gebunden ist.

8. Wie sieht es in anderen Mitgliedstaaten aus?

Die Belegausgabepflicht, die es in vielen anderen europäischen Mitgliedstaaten (Österreich, Italien, Portugal, Schweden, Slowenien und Tschechische Republik) gibt und die dort funktioniert, dient der Stärkung der Transparenz und einer effizienten Überprüfung durch die Finanzverwaltung. Diese Transparenz dient der Prävention und ist ein Mittel, Steuerhinterziehungen (z. B. Umsatz an der Kasse vorbei) zu vermeiden, da die Entdeckungsmöglichkeiten steigen.

Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146a AO und der KassenSichV

Bei dem nachfolgenden Fragen- und Antworten-Katalog (Frequently Asked Questions, FAQ) handelt es sich um eine Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146a Abgabenordnung (AO) und der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV). Eine Rechtsbindung geht hiervon nicht aus. Die Entscheidung im Einzelfall bleibt dem zuständigen Finanzamt vorbehalten.

Es wurden Fragen zu den Vorgaben der DSFinV-K (Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme) oder des AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung) zu §146a AO beantwortet. F...

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