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Das BFH-Urteil vom 4.3.2009 zur Bemessung von Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter – Handlungsmöglichkeiten (BB 2009, Heft 44, S. 2344)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Derzeit ist die Zulässigkeit einer variablen Ausgleichszahlung im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages mit einer GmbH als beherrschte Gesellschaft nicht nur zivilrechtlich umstritten, sondern führt auch zu Diskussionen um die Wirksamkeit der ertragsteuerlichen Organschaft. Während die Finanzverwaltung bisher die Vereinbarung eines variablen Zuschlags zu einem festen Ausgleich akzeptierte, hat der I. Senat des BFH dieser Art der Ausgleichszahlung in seinem Urteil vom 4.3.2009 eine Absage erteilt, zumindest dann, wenn der variable Zuschlag am Ergebnis der Organgesellschaft bemessen wird. Der vorliegende Beitrag stellt kurz den Streitstand dar und erläutert dann das neue Urteil des BFH. Ferner werden mögliche Reaktionen der Finanzverwaltung dargestellt. Zum Schluss machen die Autoren Vorschläge, wie die Steuerpflichtigen auf das Urteil reagieren könnten.

I. Einleitung

Im Rahmen von Gewinnabführungsverträgen (GAV) wurde es immer als notwendig angesehen, Minderheitsgesellschaftern einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass ihr mitgliedschaftliches Dividendenrecht während des GAV beeinträchtigt ist.[1] Während mit dem AktG 1965 die Bedingungen für eine Aktiengesellschaft (AG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) als beherrschte Gesellschaft gesetzlich festgeschrieben wurden, wird die analoge Anwendung dieser Regelungen auf GmbHs in der Literatur nicht einhellig befürwortet.

Für die Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft ist nach derzeitigem Recht neben der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG) ein zivilrechtlich wirksamer[2] und durchgeführter GAV nach § 291 Abs. 1 AktG vorgeschrieben (§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG).[3] Diese Regelung ist auch für GmbHs als Organgesellschaften anwendbar (§ 17 S. 1 KStG).

Mit der steuerlichen Zulässigkeit von Ausgleich...

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