Durch Prüfungen von Dampfkesselanlagen wird der ordnungsgemäße Zustand vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend hinsichtlich des Betriebes festgestellt. Höchstfristen für Prüfungen sind dann vorgeschrieben, wenn sich die Dampfkesselanlage nach den Kriterien des Abschn. 4 Anhang 2 BetrSichV den Tabellen 2 bzw. 4 desselben Abschnitts zuordnen lässt. Dabei ist zu beachten, ob die Prüfungen durch eine befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden müssen.
4.1 Prüfung vor Inbetriebnahme
Die Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen erfolgt in Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial durch zugelassene Überwachungsstellen oder durch befähigte Personen. Erst nach diesen Prüfungen dürfen Dampfkesselanlagen in Betrieb genommen werden. Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser, die länger als 2 Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Anlagenteile einer inneren Prüfung unterzogen worden sind.
4.2 Wiederkehrende Prüfungen
Dampfkesselanlagen sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Die Ermittlung der Prüffristen erfolgt auf Basis einer durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung bzw. bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme. Entsprechend dem Druckinhaltsprodukts (PS × V) kann die Notwendigkeit zur Beauftragung einer zugelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Abschnitt 4 Tabelle 2 der Betriebssicherheitsverordnung ermittelt werden. Aus Tabelle 1 und Nummer 5.9 in Abschnitts 4 lassen sich dann die maximalen Prüffristen bestimmen, je nachdem, ob eine zugelassene Überwachungsstelle oder eine befähigte Person die Prüfungen durchführen muss.
Nähere Hinweise zu Prüfungen enthält die TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck".