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COVID-19-Pandemie und Vertreterversammlung II / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Mit Erfolg! Die Durchführung einer Eigentümerversammlung als "Vollmachtversammlung" sei unzulässig. § 23 WEG kenne lediglich die Möglichkeit der Beschlussfassung in einer Versammlung, ggf. unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel, oder die Beschlussfassung als Umlaufbeschluss gem. § 23 Abs. 3 WEG a. F. Es sei daher nicht zulässig, die Wohnungseigentümer direkt oder indirekt zu zwingen, einen Vertreter zu bevollmächtigen. Jedenfalls dürften die Wohnungseigentümer nicht explizit dazu aufgerufen werden, der Versammlung fernzubleiben und stattdessen dem Verwalter bzw. den Verwaltungsbeiräten Vollmachten zu erteilen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei der Teilnahme gesundheitliche Risiken bestünden. Zu beanstanden sei auch, dass diese Vorgehensweise in der Einladung so dargestellt werde, als ob eine Vertreterversammlung eine anerkannte Form der Eigentümerversammlung sei. Hätte der Gesetzgeber eine solche Form der Versammlung gewollt, so hätte dies bei der Reform des Wohnungseigentumsrechts zum 1.12.2020 oder im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie angeordnet werden müssen.

Hinweis

  1. Die Entscheidung ist im Kern falsch. Eine Vertreterversammlung ist – wie bei der vorherigen Entscheidung dargestellt – als praxisorientierte Alternative absolut anerkannt (siehe nur Zehelein/Elzer, COVID-19, Miete in Zeiten von Corona, 1. Aufl. 2020, § 5 Rn. 44) und entspricht BGB und WEG. Jeder Wohnungseigentümer war schon immer berechtigt, sich einen Vertreter zu nehmen. Richtig ist hingegen, dass sich jeder Wohnungseigentümer frei entscheiden kann, ob er sich einen Vertreter nimmt. Es darf den Wohnungseigentümern daher nicht suggeriert werden, sie müssten sich einen Vertreter nehmen und dürften/sollten nicht persönlich an einer Versammlung teilnehmen.
  2. De...

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