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COVID-19-Pandemie und Vertreterversammlung I

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Lädt ein Verwalter zu einer Versammlung ein, bittet er die Wohnungseigentümer aber, nicht zu erscheinen, und kündigt er an, bei einer Zuwiderhandlung die Versammlung abzubrechen, sind dennoch gefasste Beschlüsse nichtig.

2 Normenkette

§ 23 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Ein Hannoveraner Verwalter lädt am 19.6.2020 zu einer Versammlung am 21.7.2020 ein. In dem Einladungsschreiben heißt es: "Wir laden mit den beiliegenden Unterlagen ordnungsgemäß zu einer Eigentümerversammlung ein, zu der sie aber bitte nicht erscheinen. Sollten Eigentümer/innen erscheinen, wären wir zum sofortigen Abbruch der Veranstaltung gezwungen". Der Einladung sind Vollmachten für den Verwalter zur Abstimmung beigefügt. Am 21.7.2020 findet die Eigentümerversammlung statt, auf welcher der Beschluss zu TOP 8 "Änderungen der Hausordnung" gefasst wird. Wohnungseigentümer K geht gegen diesen Beschluss vor. Er meint, dieser sei u. a. wegen Verstoßes gegen sein Teilnahmerecht unwirksam.

4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Der angefochtene Beschluss sei nichtig. Die Beschlussfassung verstoße gegen § 23 Abs. 1 WEG. Danach seien Beschlüsse nichtig, wenn sie in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifen. Zu diesem Kernbereich gehöre das Recht der Wohnungseigentümer, an den Versammlungen teilzunehmen. Durch die Formulierung in dem Einladungsschreiben sei den Wohnungseigentümern die Teilnahme verwehrt worden. Sie seien ausdrücklich aufgefordert worden, nicht zu erscheinen. Ein Wahlrecht, gleichwohl zu erscheinen, eröffne diese Formulierung nicht. Darüber hinaus sei angekündigt worden, die Veranstaltung abzubrechen, wenn einzelne Eigentümer erscheinen würden. In der Gesamtschau seien diese Formulierungen als Verbot zu verstehen.

Hinweis

  1. Die COVID-19-Pandemie ist kein Grund, keine Versammlung abzuhalten. Ob der Verwalter zu einer Versammlung einlade...

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