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COVID-19-Pandemie und Vertreterversammlung I / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Der angefochtene Beschluss sei nichtig. Die Beschlussfassung verstoße gegen § 23 Abs. 1 WEG. Danach seien Beschlüsse nichtig, wenn sie in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifen. Zu diesem Kernbereich gehöre das Recht der Wohnungseigentümer, an den Versammlungen teilzunehmen. Durch die Formulierung in dem Einladungsschreiben sei den Wohnungseigentümern die Teilnahme verwehrt worden. Sie seien ausdrücklich aufgefordert worden, nicht zu erscheinen. Ein Wahlrecht, gleichwohl zu erscheinen, eröffne diese Formulierung nicht. Darüber hinaus sei angekündigt worden, die Veranstaltung abzubrechen, wenn einzelne Eigentümer erscheinen würden. In der Gesamtschau seien diese Formulierungen als Verbot zu verstehen.

Hinweis

  1. Die COVID-19-Pandemie ist kein Grund, keine Versammlung abzuhalten. Ob der Verwalter zu einer Versammlung einladen muss und nach Ablauf der Jahresfrist einem Ersuchen der Wohnungseigentümer oder des Verwaltungsbeirats nachkommen muss, richtet sich allein danach, ob eine Einladung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Was gilt, kann sich von Landkreis zu Landkreis unterscheiden. Der Verwalter ist gehalten, sich über die Rechtslage für jede Wohnungseigentümergemeinschaft angemessen zu informieren.
  2. Verbietet das öffentliche Recht Versammlungen, darf der Verwalter keine anberaumen. In diesem Fall darf und muss er alle Verwaltungsentscheidungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 WEG selbst treffen. Stützt der Verwalter eine Maßnahme auf § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG muss er darauf achten, nur das unbedingt Notwendige zu veranlassen. Alle Entscheidungen, die vertagt werden können, sind auch zu vertagen. Im Fall war z. B. die Änderung der Hausordnung nicht eilig. Aber selbst wenn es anders gewesen wäre, hätte der Verwalter keinen Benutzungsbesch...

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