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COVID-19-Pandemie: Teilnahme an Versammlung / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Herrscht eine Pandemie, muss sich die Verwaltung fragen, ob und wenn ja auf welche Weise sie eine Versammlung organisieren kann.

Öffentliches Recht lässt Versammlungen nicht zu

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss sich stets an das öffentliche Recht halten und dieses 1:1 umsetzen. Verbietet das öffentliche Recht die Abhaltung von Versammlungen, muss die Verwaltung daher für alle Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WEG vorgehen und Entscheidungen selbst treffen. Wird dennoch eine Versammlung anberaumt, sind alle dort gefassten Beschlüsse anfechtbar. Es ist sogar vorstellbar, dass der Verstoß gegen das öffentliche Recht eine Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse nach sich zieht. Jedenfalls ist kein Wohnungseigentümer gezwungen, zu so einer Versammlung zu erscheinen.

Öffentliches Recht lässt Versammlungen zu

Erlaubt das öffentliche Recht Versammlungen, sind diese abzuhalten. Die COVID-19-Pandemie ist kein Grund, keine Versammlung abzuhalten. Bei der Abhaltung der Versammlung sind allerdings die örtlich geltenden Bestimmungen einzuhalten. Die Verwaltung muss vor allem eine Versammlungsstätte wählen, die es ermöglicht, dass der notwendige Mindestabstand zwischen den Versammlungsteilnehmern und den Mitarbeitern sowie die weiteren Hygienemaßnahmen wie das Händewaschen und eine Desinfektion eingehalten werden können. Wird eine ungeeignete Versammlungsstätte gewählt, dürfte kein Wohnungseigentümer verpflichtet sein, an der Versammlung teilzunehmen, und dürften – sind Wohnungseigentümer wegen der Ungeeignetheit der Versammlungsstätte der Versammlung ferngeblieben – dennoch gefasste Beschlüsse einer ordnungsmäßigen Verwaltung widersprechen. Sie sind zwar nicht nichtig, aber anfechtbar.

Die Pflicht, für die Einhaltung des öffentlichen Rechtes während der Ve...

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