Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

COVID-19-Pandemie: Entscheidung über Zutritt zum Schwimmbad

Dr. Oliver Elzer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Leitsatz

In einer größeren Wohnungseigentumsanlage (hier: 450 Wohnungen) ist nicht der Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dafür zuständig, durch Beschluss zu regeln, ob und mit welchem Betretungs-Hygiene-Konzept das Schwimmbad wiedereröffnet werden soll. In einer solchen Anlage ist der Verwalter auch nicht verpflichtet, während der Pandemie einen Umlaufbeschluss zu initiieren. Es kann sicher damit gerechnet werden, dass mindestens ein Eigentümer nicht oder ablehnend reagieren wird.

Normenkette

§ 27 Abs. 1 WEG

Das Problem

Der Verwalter B informiert die Wohnungseigentümer am 12.5.2020, dass das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Schwimmbad und die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sauna bis auf Weiteres geschlossen bleiben "gemäß Information der Bayerischen Staatsregierung und der gültigen Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung". Dies hält Wohnungseigentümer K nicht für richtig. Er verklagt daher B vor dem 1.12.2020 auf Verschaffung des Zutritts zum Schwimmbad, hilfsweise zur Erstellung eines Betretungs-/Hygienekonzepts. Bad und Sauna könnten nur die Wohnungseigentümer bzw. deren Mieter betreten. Jeder Wohnungseigentümer verfüge über einen Einlasschip, auf dem die jeweilige Wohnungsnummer gespeichert sei. Hierdurch sei es möglich, den Zugangscode zu sperren. Es gebe für die Schließung weder einen Beschluss noch eine Verfügung der bayerischen Staatsregierung.

Die Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg. K hätte die Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richten müssen. Im Fall gehe es darum, ob B berechtigt und verpflichtet sei, das Schwimmbad wieder zu eröffnen bzw. ein Betretungs-/Hygienekonzept dafür zu erarbeiten. Für beide Fälle sei die Gemeinschaft der Eigentümer zuständig. Es sei K unbenommen, für die nächste Versammlung einen Antrag zu stellen. Dass es nach wie vor schwierig sei, aufgrund der Pandemiebeschränkungen Versammlungen durchzuführen, sei dabei hinzunehmen. Der Versuch, einen Beschluss im Umlaufverfahren zu erreichen, mache keinen Sinn, da gerichtsbekannt und erfahrungsgemäß bei 450 Einheiten zumindest ein Eigentümer nicht oder ablehnend reagieren werde. Ergänzend sei festzustellen, dass B auf der Grundlage der 6. Bayerischen Immissionsschutzverordnung ermächtigt gewesen sei, den Zugang zum Schwimmbad vorübergehend zu schließen. Es sei dann Sache der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die Zugangsmodalitäten im Beschlusswege zu regeln.

 

Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es darum, gegen wen ein Wohnungseigentümer vorgehen muss, wenn er gegen ein Tun des Verwalters vorgehen will. Ferner wird die Frage aufgeworfen, welche Maßnahmen der Verwalter in einer Pandemie treffen darf.

Pflichtverletzungen des Verwalters

Der Verwalter ist nur ein Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Verletzt er seine Pflichten, muss man daher, wie vom Gericht erkannt, mit Blick auf eine Änderung/Unterlassung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorgehen.

Rechte des Verwalters in Bezug auf COVID-19

Welche Maßnahmen der Verwalter in Bezug auf COVID-19 treffen darf, muss aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WEG hergeleitet werden.

  • Gibt es keinen Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG oder § 19 Abs. 1 WEG, muss man zunächst fragen, ob § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG einschlägig ist. Darüber kann man bei einer Pandemie streiten. Ich denke aber, dass § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG jedenfalls keine dauerhaften Benutzungsregelungen meint (wer wann wie Zutritt zu Räumen oder Flächen hat, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, ist eine Benutzungsregelung i. S. v. § 19 Abs. 1 WEG).
  • Gibt es keinen Beschluss, muss man dann weiter fragen, ob § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG einschlägig ist. Ich selbst lehne das ab. Denn diese Bestimmung meint m. E. keine Benutzungsregelungen. Sieht man das anders, muss man fragen, ob eine Benutzungsregelung eine im Sinne der Bestimmung untergeordnete Bedeutung hat. Auch dies sehe ich nicht.
  • Dann könnte man allerdings noch über das Hausrecht nachdenken. Ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, für die der Verwalter handelt, für die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume und Flächen das Hausrecht hat, ist m. E. nicht diskutiert. Es wäre ggf. vertretbar, dieses aus § 18 Abs. 1 WEG abzuleiten. Der Sache nach läge aber auch in diesem Fall eine Benutzungsregelung vor.

Mein Fazit

Der Verwalter darf keine Benutzungsregelungen treffen, die länger als 4 Wochen wirken sollen. Benutzungsregelungen können nur die Wohnungseigentümer anordnen. Oder der Gesetzgeber – wenn der in ein Privathaus hineinregieren kann.

Entscheidung

AG München, Urteil v. 24.3.2021, 482 C 10307/21

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    1.879
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    221
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    134
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    113
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    104
  • Geh- und Fahrrecht
    90
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    66
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    63
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    53
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    49
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    44
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    42
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    38
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    36
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    36
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    31
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    29
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH: Während Pandemie: Besser Versammlung ohne Eigentümer als nichts
Fachkräftemangel Bewerbung Vorstellungsgespräch 5 leere Stühle auf Flur
Bild: Adobe Systems, Inc.

Konnten Wohnungseigentümer während der Corona-Pandemie nicht persönlich an einer Eigentümerversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht nur mittels Bevollmächtigung des Verwalters ausüben, führt dies nicht zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, so der BGH. Ob die Beschlüsse anfechtbar sind, blieb offen.


Kostensparend, effizient, inklusiv: Eigentümerversammlung: Online – als Option begrüßenswert
Online Meeting
Bild: Getty Images

Die Pandemie hat gezeigt, dass die kommunikativen Strukturen für Eigentümerversammlungen angepasst werden müssen. Online ist kostensparend und effizient – und fördert noch dazu die Beteiligung, meint VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler.


Datenpanne – ein Maßnahmenfahrplan
Der Verwalter-Brief Juli August 2024
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Verwalter-Brief Juli/August unter anderem mit dem Thema Datenpanne – ein Maßnahmenfahrplan


Haufe Shop: Praxiswissen für Immobilienmakler
Praxiswissen für Immobilienmakler
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch führt Sie in das Maklerrecht ein und zeigt, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen Sie als Immobilienmakler benötigen. Zudem informiert es Sie über aktuelle Rechtsprechung und Änderungen zum Bestellerprinzip mit der Provisionsregelung für Immobilienmakler bis hin zu den Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilieninseraten. Rechtssichere und verständliche Erklärungen helfen Ihnen, alle Anforderungen sicher umzusetzen!


LG München I 1 S 7900/21 WEG
LG München I 1 S 7900/21 WEG

  Verfahrensgang AG München (Urteil vom 24.03.2021; Aktenzeichen 482 C 10307/20 WEG)   Tenor Beschluss 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 24.03.2021, Aktenzeichen 482 C ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren