Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Corona-Überbrückungshilfe IV, FAQ / 4.16 Was ist beihilferechtlich zu beachten?

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Die Überbrückungshilfe IV bietet Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, ein beihilferechtliches Wahlrecht zwischen der

  1. Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 (B"undesregelung Kleinbeihilfen 2020" in der jeweils geltenden Fassung) gegebenenfalls kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 2.500.000 Euro)
  2. Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 (B"undesregelung Fixkostenhilfe 2020" in der jeweils geltenden Fassung, mit der die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung (Temporary Framework) umgesetzt wird) (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 12.000.000 Euro)
  3. Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen des Bundes und der Länder geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 ("Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19")
  4. Kumulierung der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" und der "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 14.300.000 Euro)
  5. Kumulierung der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" und der "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" sowie De-minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 14.500.00. Euro) sowie
  6. Kumulierung der "Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, Covid-19" mit den unter 1, 2, 4 und 5 genannten beihilferechtlichen Regelungen.

Die Obergrenze für Förderungen aus der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV beträgt insgesamt 54,5 Millionen Euro, soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der oben genannten Beihilferahmen erhalten hat. Die Obergrenze ergibt sich aus den 14,5 Millionen Euro aus dem EU-Beihilferahmen, bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis- sowie Fixkostenhilfe, plus der Höchstgrenze von 40 Millionen Euro aus der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, fallen in jedem Fall unter die "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020".

Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Hilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe IV (das heißt auch inklusive zum Beispiel des Eigenkapitalzuschusses oder der Anschubhilfe) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III Plus stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die De-minimis-Verordnung, die Bundesregelung Fixkostenhilfe und die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19.

Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2022) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Millionen Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen. Nach der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie stehen. Der Schaden wird dabei aus der Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des von einer Schließungsanordnung betroffenen Zeitraums zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2022 (Ende Leistungszeitraum Überbrückungshilfe IV) und dem um einen konjunkturbedingten Abschlag geminderten kontrafaktischen Betriebsergebnis des Vergleichszeitraums im Jahr 2019 ermittelt. Es ist sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit ein Schaden nicht auf einen Lockdown zurückgeht, ist er nicht ersatzfähig.

Bei der Kombination aus der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist grundsätzlich darauf zu achten, dass sich die jeweiligen zugrundeliegenden Zeiträume nicht überschneiden. Bei Unternehmen, die nur auf einem wirtschaftlichen Tätigkeitsfeld aktiv sind und mehrere Filialen oder Betriebsstätten haben, die aufgrund unterschiedlicher regionaler Schließungsanordnungen teilweise geschlossen und teilweise nicht geschlossen sind, kann sich die oder der Ant...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    156
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    87
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    83
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    80
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    76
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    75
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    71
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    71
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    61
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    61
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    61
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    59
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    58
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    57
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    54
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    54
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 11 Wertansätze in der steuerli ... / 3.2 Verschmelzungskosten
    48
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    48
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    47
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


Corona-Überbrückungshilfe I... / 4.16 Was ist beihilferechtlich zu beachten?
Corona-Überbrückungshilfe I... / 4.16 Was ist beihilferechtlich zu beachten?

Die dritte Phase der Überbrückungshilfe bietet Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, ein beihilferechtliches Wahlrecht zwischen der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren