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Corona-Überbrückungshilfe III, FAQ / 4.16 Was ist beihilferechtlich zu beachten?

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Die dritte Phase der Überbrückungshilfe bietet Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, ein beihilferechtliches Wahlrecht zwischen der

  1. Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 ("Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" in der jeweils geltenden Fassung) ggf. kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 2.000.000 Euro)
  2. Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 ("Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" in der jeweils geltenden Fassung, mit der die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung (Temporary Framework) umgesetzt wird) (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 10.000.000 Euro)
  3. Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen des Bundes und der Länder geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 ("Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19")
  4. Kumulierung der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" und der "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 11.800.000 Euro)
  5. Kumulierung der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" und der "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" sowie De-Minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 12.000.000 Euro) sowie
  6. Kumulierung der "Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, Covid-19" mit den unter 1, 2, 4 und 5 genannten beihilferechtlichen Regelungen.

Die Obergrenze für Förderungen aus der Überbrückungshilfe III beträgt 52 Mio. Euro, soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der o. g. Beihilferahmen erhalten hat. Die Obergrenze ergibt sich aus den 12 Mio. Euro aus dem EU-Beihilferahmen, bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis- sowie Fixkostenhilfe, plus der Höchstgrenze von 40 Mio. Euro aus der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, fallen in jedem Fall unter die "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020".

Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Hilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d.h. auch inkl. z. B. des Eigenkapitalzuschusses oder der Anschubhilfe) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die De-minimis-Verordnung, die Bundesregelung Fixkostenhilfe und die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19.

Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.

Nach der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown-Beschluss des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie stehen. Der Schaden wird dabei aus der Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des von einer Schließungsanordnung betroffenen Zeitraums zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 (Ende Leistungszeitraum Überbrückungshilfe III) und dem um einen konjunkturbedingten Abschlag geminderten kontrafaktischen Betriebsergebnis des Vergleichszeitraums im Jahr 2019 ermittelt. Es ist sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit ein Schaden nicht auf einen Lockdown-Beschluss zurückgeht, ist er nicht ersatzfähig.

Bei der Kombination aus der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist grundsätzlich darauf zu achten, dass sich die jeweiligen zugrundeliegenden Zeiträume nicht überschneiden. Bei Unternehmen, die nur auf einem wirtschaftlichen Tätigkeitsfeld aktiv sind und mehrere Filialen oder Betriebsstätten haben, die aufgrund unterschiedlicher regionaler Schließungsanordnungen teilweise geschlossen und teilweise nicht geschlossen sind, kann sich der Antragsteller für denselben Zeitraum a...

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