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Corona-Pandemie: Sozialversicherungsrechtliche Regelunge ... / 1 Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

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1.1 Quarantäne

In Abhängigkeit von den gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern konnte die zuständige Behörde (z. B. das Gesundheitsamt) für Krankheits- und Ansteckungsverdächtige eine Quarantäne anordnen, um die Ausweitung des Coronavirus einzudämmen. Isolierte, die nicht selbst erkrankt waren und durch die Quarantäne einen Verdienstausfall erlitten, hatten Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Eine Entschädigung wurde nicht geleistet, wenn die Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet angeordnet wurde.[1]

[1] § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG.

1.2 Ungeimpfte Personen

Aufgrund einer bundeseinheitlichen Regelung hatten ungeimpfte Erwerbstätige seit dem 1.11.2021 keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG, wenn sie aufgrund einer angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erlitten.

Für Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen konnten, galten Ausnahmen.

Die zum 15.3.2022 eingeführte einrichtungsbezogene Impfpflicht ist zum 31.12.2022 ausgelaufen.

1.3 Höhe der Entschädigungsleistung

Die Entschädigungsleistung entsprach bei Arbeitnehmern in den ersten 6 Wochen dem entgangenen Nettoarbeitsentgelt und ab der 7. Woche 67 % des Verdienstausfalls, begrenzt auf 2.016 EUR für einen vollen Monat. Sie wurde durch den Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für 6 Wochen, ausgezahlt. Solange der Arbeitgeber die Entschädigungsleistung auszahlte, oblagen ihm auch die üblichen Melde- und Beitragspflichten. Dem Arbeitgeber wurden die ausgezahlten Beträge auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.

1.4 Anspruch auf Verdienstausfall gegenüber dem Arbeitgeber

Besonderheiten waren zu beachten, wenn sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ein vorrangiger Anspruch auf Verdienstausfallersatz gegen den Arbeitgeber ergab.

 
Hinweis

Bei Unsicherheit Entschädigungsbehörde einbeziehen

Nicht i...

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