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Corona-Pandemie: Arbeitsrechtliche Fragestellungen für A ... / 10.10.2 Änderung des BPersVG

Jutta Schwerdle
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Der Bundestag hat am 7.5.2020 das "Zweite Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes" angenommen.[1] Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats, dieser hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen.

Das Gesetz sieht u. a. folgende Änderungen vor:

In einem neuen Abs. 3 des § 37 BPersVG wird die Zulässigkeit der Teilnahme an Personalratssitzungen mittelt Video- oder Telefonkonferenzen wie folgt geregelt:

§ 37 Abs. 3 BPersVG:

Personalratsmitglieder können mittels Video- oder Telefonkonferenzen an Sitzungen teilnehmen, wenn

1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,

2. vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Geschäftsordnung kein Mitglied des Personalrates unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz diesen Verfahren gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht und

3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. § 41 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.

Auch Sprechstunden können nach der Neuregelung in § 43 Abs. 2 BPersVG mittels Videokonferenz abgehalten werden:

§ 43 Abs. 2 BPersVG:

Die Sprechstunde kann mittels Videokonferenz abgehalten werden, wenn

1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,

2. dies in der Geschäftsordnung des Personalrates vorgesehen ist und

3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sprechstunde keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

[1] Deutscher Bundestag, 158. Sitzung vom 7.5.2020, Plenarprotokoll 19/158, S. 19551.

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