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Computer, Notebook, Tablet-PC / 5 Wann der Computer zu 100 % als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden kann

Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
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Schafft der Unternehmer sich einen Computer an, kann er ihn nur dann als geringwertiges Wirtschaftsgut behandeln, wenn dieser selbstständig nutzbar ist. Wie zuvor dargestellt, ist dies regelmäßig nur bei einem Display-PC (z. B. MAC von Apple), einem Notebook/Netbook, einem Tablet-PC oder einem Kombinationsgerät der Fall. Eine Sofortabschreibung zu 100 % im Jahr der Anschaffung kommt nur infrage, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entweder

  • nicht mehr als 250 EUR netto ohne Umsatzsteuer betragen (Computer und andere Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR müssen dann in einen Sammelposten eingestellt werden) oder
  • nicht mehr als 800 EUR netto ohne Umsatzsteuer betragen (bei dieser Variante darf kein Sammelposten – auch nicht für andere Wirtschaftsgüter – gebildet werden).

Die Nettoanschaffungskosten für einen Display-PC oder für ein Notebook liegen regelmäßig über 250 EUR, sodass die Sofortabschreibung nur beansprucht werden kann, wenn die Variante mit dem Grenzwert von 800 EUR gewählt wird. Bei dieser Kombination besteht immer auch die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. Dieses Wahlrecht kann der Unternehmer für jedes einzelne Wirtschaftsgut individuell in Anspruch nehmen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines Notebooks

Herr Huber kauft ein Notebook für 952 EUR (800 EUR + 152 EUR Umsatzsteuer). Das Notebook ist selbstständig nutzbar und der Nettokaufpreis überschreitet nicht den Grenzwert von 800 EUR. Herr Huber kann das Notebook im Jahr der Anschaffung als geringwertiges Wirtschaftsgut zu 100 % abschreiben. Die Buchung muss aufgrund bestehender Aufzeichnungspflichten in zwei Schritten erfolgen. Herr Huber bucht zuerst die Anschaffung und danach die Abschreibung.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0480/0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter 800      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 152 1200/1800 Bank 952

Sofortabschreibung z. B. beim Jahresabschluss:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4855/6260 Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter 800 0480/0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter 800
[1] BMF, Schreiben v. 30.9.2010, IV C 6 – S 2180/09/10001; 2010/0750885.

5.1 Veränderung des Grenzwerts bei geringwertigen Wirtschaftsgütern durch Investitionsabzugsbeträge

Hat der Unternehmer für die Anschaffung eines Computers einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, kann er ihn im Investitionsjahr wieder auflösen. Dabei kann er die Gewinnerhöhung wieder rückgängig machen, indem er den Investitionsabzugsbetrag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzieht. Maßgebend für den Grenzwert bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern sind die Anschaffungskosten abzüglich Investitionsabzugsbetrag.[1]

 
Praxis-Beispiel

Investitionsabzugsbetrag

Herr Huber hat in 08 für die Anschaffung eines Notebooks einen Investitionsabzugsbetrag von 650 EUR gebildet (voraussichtliche Anschaffungskosten 1.300 EUR × 50 %). Im Folgejahr schafft er das Notebook für brutto 1.547 EUR an. Er rechnet wie folgt:

 
Bruttobetrag 1.547,00 EUR
abzüglich Umsatzsteuer (Vorsteuer) 247,00 EUR
Nettobetrag 1.300,00 EUR
abzüglich Investitionsabzugsbetrag 650,00 EUR
maßgebende Anschaffungskosten 650,00 EUR

Konsequenz: Die Anschaffungskosten überschreiten nicht den Grenzwert von 800 EUR, sodass das Notebook sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden darf.

[1] § 7g Abs. 2 EStG.

5.2 Computer bis 1.000 EUR, die in den Sammelposten eingestellt und über 5 Jahre abgeschrieben werden

Ein PC, dessen Anschaffungskosten netto ohne Umsatzsteuer mehr als 1.000 EUR kostet, wird immer über 3 Jahre abgeschrieben. Wählt der Unternehmer die Variante, wonach der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter 250 EUR beträgt, muss er alle selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr als 250 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen, in einen Sammelposten einstellen. Diesen Sammelposten schreibt er über 5 Jahre ab.

Entscheidend ist, ob das jeweilige Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist. Sind Teile der PC-Anlage nicht selbstständig nutzbar, werden diese – unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten – immer über 3 Jahre abgeschrieben. Eine Computeranlage ist regelmäßig kein eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern eine Zusammenstellung mehrerer selbstständiger Wirtschaftsgüter. Konsequenz ist dann, dass jedes Wirtschaftsgut für sich zu betrachten ist.[1]

Hat der Unternehmer einen Display-PC, ein Notebook oder einen Tablet-PC erworben und betragen die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer mehr als 250 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR, können sie dem Sammelposten zugeordnet werden. Dieser wird (beginnend mit dem Jahr der Anschaffung) pro Jahr mit 1/5 gewinnmindernd wieder aufgelöst. Hat der Unternehmer das Notebook einmal in den Sammelposten eingestellt, werden Veränderungen nicht mehr berücksichtigt, und zwar auch dann nicht, wenn das Notebook vorzeitig aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines Notebooks, Einstellen in den Sammelpos...

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