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Computer / 3.2 Abschreibung externer Peripheriegeräte

Hans Walter Schoor
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Externe Geräte eines stationären oder mobilen PCs wie Drucker, Scanner, Monitor usw. sind eigenständige Wirtschaftsgüter.[1] Sie sind nach der Rechtsprechung des BFH zwar selbständig bewertungsfähig, i. d. R. aber nach ihrer betrieb­lichen Zweckbestimmung und technischen Abgestimmtheit nicht selbständig nutzungsfähig und deshalb keine geringwertigen Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG, sodass ihre Anschaffungskosten nur im Wege der AfA abgesetzt werden können.[2] Sie werden bei Erstanschaffung als eigenständiges Wirtschaftsgut abgeschrieben. Ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer entspricht der eines PCs, beträgt bei Anschaffung/Herstellung in vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahren also ebenfalls 3 Jahre. Das gilt auch, wenn ihre Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer 800 EUR (ab 2018) nicht übersteigen.

Computertische sind dagegen selbständig nutzungsfähig.[3] Entsprechendes gilt für Datenträger, z. B. Disketten, Kassetten,[4] CD-ROM, DVD.[5]

 
Wichtig

Kombinationsgeräte

Etwas anderes gilt für Kombinationsgeräte, die nicht nur als Drucker, sondern unabhängig von dem Rechner z. B. als Drucker, Fax, Kopierer oder Scanner genutzt werden können; diese Multifunktionsgeräte stellen geringwertige Wirtschaftsgüter dar. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind z. B. auch externe Datenspeicher, die unabhängig vom Rechner dem Speichern, Transport und Sichern von Daten dienen.

Werden externe Peripheriegeräte ersetzt, z. B. der defekte oder veraltete Monitor oder Drucker, führt dies nicht zu sofort abziehbarem Erhaltungs­aufwand. Auch eine Behandlung als nachträgliche Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut "Computeranlage" scheidet aus, weil die Peripheriegeräte selbständige Wirtschaftsgüter sind. Die neu angeschafften Peripheriegeräte müssen mit ihren Anschaffungskosten bilanziert[6] und über ihre 3-jährige Nutzungsdauer abgeschrieben werden.[7]

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines neuen Druckers

Zahnarzt A hat Anfang 2019 einen PC für 1.500 EUR erworben, den er in seiner Praxis zu 100 % für berufliche Zwecke nutzt. Der PC wurde in den Jahren 2019–2021 mit jeweils (1/3 von 1.500 EUR =) 500 EUR abgeschrieben. Im Januar 2025 erwarb A einen neuen Laser-Drucker für 360 EUR. Der Drucker ist ein eigenständiges, wenn auch nicht selbständig nutzbares Wirtschaftsgut i. S. v. § 6 Abs. 2, 2a EStG.

Bei einem Austausch des Druckers ist von einem eigenständigen Wirtschaftsgut auszugehen, dessen Kosten über die AfA auf die Nutzungsdauer zu verteilen sind.[8]

Die Finanzverwaltung lässt im Rahmen einer Anpassung der Nutzungsdauern von Computerhardware und Software zu, dass A für den Drucker eine einjährige Nutzungsdauer zugrunde legt und die Anschaffungskosten von 360 EUR im Jahr 2025 abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben abzieht.[9] Abweichend davon kann A seine Anschaffungskosten mit (1/3 von 360 EUR =) 120 EUR auf die 3-jährige Nutzungsdauer verteilen (Wahlrecht).[10]

[1] BFH, Urteil v. 15.7.2010, III R 70/08, BFH/NV 2010 S. 2253.
[2] BFH, Urteil v. 19.2.2004, VI R 135/01, BStBl 2004 II S. 958.
[3] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.1.2004, 6 K 2184/02, EFG 2004 S. 718.
[4] H 6.13 EStH 2023 betr. Kassetten.
[5] BFH, Urteil v. 10.2.1995, III B 30/92, BFH/NV 1995 S. 927 betr. Fotosatzbetrieb.
[6] BFH, Urteil v. 15.7.2010, III R 70/08, BFH/NV 2010 S. 2253.
[7] BMF, Schreiben v. 30.9.2010, IV C 6 – S 2180/09/10001, BStBl 2010 I S. 755 Rn. 11.
[8] BFH, Urteil v. 15.7.2010, III R 70/08, BFH/NV 2010 S. 2253 Rn. 15 f.
[9] BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025, BStBl 2022 I S. 187, Rn. 1, 1.4, 6; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 15.3.2024, Anlage 1 Nr. 769, BStBl 2024 I S. 450; zu Einzelheiten dieser Regelung, die erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre findet, die nach dem 31.12.2020 enden, vgl. Tz. 4.
[10] OFD Frankfurt a. M, Verfügung v. 29.4.2024, S 2190 A – 00021-0357 – St 214, Haufe Index 16351315.

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