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CO2-Preis: Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter / 6 Erstattungsansprüche des Selbstversorgermieters

Justin Denk
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Wenn sich ein Mieter selbst mit Wärme und Warmwasser versorgt, d. h. wenn er etwa Gas vom Anbieter direkt bezieht, hat er sowohl bei Wohn- als auch bei Nichtwohngebäuden einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter in Höhe des Vermieteranteils an den CO2-Kosten (§§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 2 CO2KostAufG).

Wie hoch der Anspruch ausfällt, hat der Mieter aus den in der Rechnung des Lieferanten enthaltenen CO2-Angaben zu errechnen.

Der Mieter ist für die Anwendung des Stufenmodells im Falle eines Wohngebäudes selbst zuständig (§ 5 Abs. 3 CO2KostAufG). In diesem Fall dividiert der Mieter den CO2-Ausstoß seiner Wohnung durch die Wohnfläche, damit er das Aufteilungsverhältnis anhand des Stufenmodells ermitteln kann. Falls der Mieter mit Gas z. B. auch den eigenen Gasherd betreibt, ist der Erstattungsanspruch pauschal um 5 % zu kürzen (§ 6 Abs. 3 CO2KostAufG).

Im Fall von Nichtwohngebäuden kann der Mieter eine Erstattung von 50 % der auf ihn entfallenden CO2-Kosten verlangen. Auch hier ist ggf. eine Kürzung um 5 % bei Nutzung weiterer Geräte vorzunehmen.

 
Wichtig

Unterschied zur Anwendung durch den Vermieter

Die Anwendung des Stufenmodells durch den Selbstversorgermieter erfolgt grundsätzlich genauso wie bei der Berechnung durch den Vermieter. Einziger Unterschied ist, dass der CO2-Ausstoß und die Wohnfläche der einzelnen Wohnung und nicht des Gesamtgebäudes maßgeblich ist.

 
Hinweis

Geltendmachung der Forderung

Der Mieter muss den Erstattungsanspruch unabhängig vom Gebäudetyp innerhalb von 12 Monaten nach der Abrechnung des Lieferanten gegenüber dem Vermieter in Textform geltend machen, sodass ein Erstattungsverlangen z. B. per E-Mail ausreicht.

Das Erstattungsverlangen muss nicht sämtliche Angaben nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG enthalten; zu fordern sind jedoch einige Mindestinformationen für d...

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