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CO2-Kostenaufteilung (ZertVerwV) / 3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Alexander C. Blankenstein
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Betrifft nur das Abrechnungsjahr 2023!

Zunächst war die Kostenaufteilung auch bei Mietverhältnissen vorzunehmen, die vor dem 1.1.2023 begründet wurden. Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten waren dabei auf Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2023 begonnen haben. Für einen sich überschneidenden Abrechnungszeitraum (z. B. vom 1.7.2022 bis 30.6.2023) war das CO2KostAufG nicht anwendbar, sondern nur auf solche Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1.1.2023 begonnen haben. Kohlendioxidkosten, die aufgrund des Verbrauchs von Brennstoffmengen angefallen sind, die vor dem 1.1.2023 in Rechnung gestellt wurden, blieben unberücksichtigt. Hatte der Vermieter etwa im Dezember 2022 eine größere Menge Heizöl bezogen und richtete sich die Abrechnungsperiode nach dem Kalenderjahr, blieb die Rechnung des Heizöllieferanten aus Dezember 2022 unberücksichtigt, auch wenn das Heizöl größtenteils im Jahr 2023 verbraucht wurde. Wäre die Rechnung erst im Januar 2023 gestellt worden, wären die Kosten berücksichtigungsfähig gewesen.

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