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CO2-Kostenaufteilung

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

Mit dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) bezweckt der Gesetzgeber, Energie aufseiten der Mieter einzusparen und Anreize für Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme sowie energetische Gebäudesanierungen aufseiten der Vermieter zu schaffen. Betroffen sind grundsätzlich Eigentümer und Vermieter aller Anlagen, bei denen mittels fossiler Brennstoffe Wärme erzeugt wird. Die Berechnung der Anteile folgt verschiedenen Grundsätzen. Für die Ermittlung der CO2-Kosten hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ein hilfreiches Online-Tool bereitgestellt.

1 Einführung

1.1 Hintergrund

Am 1.1.2023 ist das CO2KostAufG in Kraft getreten. Es regelt die Aufteilung der Kosten der CO2-Abgabe zwischen Vermietern und Mietern.

 
Hinweis

CO2-Emissionshandel

Auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) müssen Unternehmen, die mit Heizöl und Erdgas sowie Benzin und Diesel beliefern, seit dem 1.1.2021 einen Kohlendioxidpreis zahlen. Der CO2-Preis wird im Rahmen des nationalen CO2-Emissionshandels über den verpflichtenden Erwerb von Emissionszertifikaten bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt erhoben. Dieser richtet sich nach § 10 BEHG und betrug 2023 30 EUR pro Tonne CO2. Im Jahr 2024 liegt er bei 45 EUR pro Tonne CO2 und im Jahr 2025 bei 55 EUR pro Tonne CO2. Für das Jahr 2026 ist ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt. Ab 2027 soll für die CO2-Emissionen von Verkehr und Gebäudewärme ein europäisches Emissionshandelssystem eingeführt werden. In die Bepreisung einbezogen sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 CO2KostAufG auch Wärmelieferungen, die aus Wärmeerzeugungsanlagen gespeist werden, die dem europäischen Emissionshandel unterliegen.

Weiterberechnung ...

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