aa. Definition der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Tz. 91
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die CSRD führt durch Art. 1 Nr. 2 eine Legaldefinition des Begriffs "Nachhaltigkeitsberichterstattung" in die Art. 2 Nr. 17 der modifizierten Bilanzrichtlinie ein mit Verweis auf die Berichterstattung über Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte. Der Begriff Nachhaltigkeitsaspekte wird durch Art. 1 Nr. 2 definiert als Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren iSv. Art. 2 Nr. 24 der SFDR. Im Erwägungsgrund 8 der CSRD wird dargelegt, dass der Begriff der nichtfinanziellen Informationen aus Sicht von zahlreichen Organisationen, Initiativen und Fachleuten zu kurz greift, weil dieser impliziert, dass betreffende Informationen in finanzieller Hinsicht nicht relevant sein könnten.
Der inhaltliche Umfang der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung wird durch Bezugnahme auf die durch die nach Art. 1 der CSRD modifizierten Art. 19a, 29a und 29d der Bilanzrichtlinie konkretisiert. Art. 2 der CSRD nimmt Verweise in die Transparenzrichtlinie auf diese Art. der modifizierten Bilanzrichtlinie auf.
bb. Berichtspflichten in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts
Tz. 92
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Eine zentrale Änderung der CSRD stellt die Verortung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in einem gesonderten und klar abgegrenzten Teil des Lageberichts dar. Das bisherige Mitgliedstaatenwahlrecht, das von 20 Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wurde, die nichtfinanzielle Erklärung auch außerhalb des Lageberichts zu gestatten (vgl. Tz. 10 unter Hinweis auf die vier Optionen) wird damit künftig entfallen. Gemäß dem Erwägungsgrund 57 der CSRD verringerte die derzeitige Möglichkeit einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht zu veröffentlichen, die Verfügbarkeit von Informationen, die Finanz- und Nachhaltigkeitsaspekte miteinander verbinden. Zudem werde...