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cc. Besondere Befreiungsregelungen durch "künstliche Konsolidierung"

Dr. Christian Orth
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Tz. 89

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Für einen Übergangszeitraum bis zum 06.01.2030 gestattet Art. 48i der modifizierten Bilanzrichtlinie (vgl. Art. 1 Nr. 16 CSRD) EU-Tochterunternehmen eines Drittlandunternehmens eine sog. "künstliche Konsolidierung" der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Danach kann eines der EU-Tochterunternehmen alle in den persönlichen Anwendungsbereich der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung fallenden Tochterunternehmen von ihren Berichtspflichten befreien, wenn dieses EU-Tochterunternehmen eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 29a der modifizierten Bilanzrichtlinie aufstellt, die die zu befreienden Tochterunternehmen einbezieht, und diesen Nachhaltigkeitsbericht als Bestandteil des (Konzern-)Lageberichts nach Art. 30 der modifizierten Bilanzrichtlinie offenlegt; mehrere künstliche Konsolidierungen sind nach dem Wortlaut der CSRD nicht vorgesehen, dh. unzulässig. Das befreiende EU-Tochterunternehmen muss in mindestens einem der letzten fünf vorangegangenen Geschäftsjahre in der EU die größten Umsatzerlöse erzielt haben.

Die Inanspruchnahme der Übergangsregelung befreit nicht von der Berichtspflicht nach Art. 40a bis 40d Bilanzrichtlinie, welche das ultimative, in einem Drittstaat ansässige Mutterunternehmen trifft.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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