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b. Ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten mit einem wesentlichen Beitrag zu den Klimazielen

Dr. Christian Orth
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aa. Vier Kriterien zur Bestimmung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten

 

Tz. 56

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Um als "ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit" klassifiziert zu werden, muss eine Wirtschaftsaktivität vier sich aus Art. 3 der Verordnung abgeleiteten Kriterien erfüllen. Dh., eine Wirtschaftstätigkeit muss

  • einen wesentlichen Beitrag (iSd. Art. 10 bis 16 der Verordnung) zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Umweltziele (Sustantial contribution-Kriterium),
  • nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung (iSd. Art. 17 der Verordnung) eines oder mehrerer der Umweltziele führt (Do no signicant harm-Kriterium) und
  • unter Einhaltung des Mindestschutzes (iSd. Art. 18 der Verordnung) ausgeübt werden (Minimum-Safeguards-Kriterium) sowie
  • den technischen Bewertungskriterien (Technical Screening Criteria) genügen.

bb. Wesentlicher Beitrag (substantial contribution), insbesondere bzgl. der Klimaziele

 

Tz. 57

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Ob eine Wirtschaftsaktivität einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele erfüllt ist anhand der Art. 10 bis 16 der Verordnung zu bestimmen. Dort finden sich Kriterien, anhand deren das Vorliegen eines wesentlichen Beitrags bestimmt werden kann. In Bezug auf die beiden bereits berichtspflichtigen Klimaziele "Klimaschutz" (Art. 10) und "Anpassung an den Klimawandel" (Art. 11) ist folgendes festzuhalten:

"Eine Wirtschaftstätigkeit wird als ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft, wenn sie wesentlich dazu beiträgt, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert, indem im Einklang mit dem langfristigen Temperaturziel des Übereinkommens von Paris Treibhausgasemissionen vermieden oder verringert werden oder die Speicherung von Treibhausgasen verstärkt wird, einschließlich durch Prozess- oder Produktinnovationen…" (Art. 11 Abs. 1 EU-Taxonomie-Verordnung).

„Eine Wirtschaftstätigkeit wird dann als einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistend eingestuft, wenn sie

a) Anpassungslösungen umfasst, die entweder das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas auf die Wirtschaftstätigkeit selbst erheblich verringern oder diese nachteiligen Auswirkungen erheblich verringern, ohne das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu erhöhen; oder
b) Anpassungslösungen bietet, die zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 16 wesentlich dazu beitragen, das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu vermeiden oder zu verringern, ohne das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu erhöhen.” (Art. 12 Abs. 1 EU-Taxonomie-Verordnung)

cc. Keine erhebliche Beeinträchtigung anderer Ziele (Do no significant harm)

 

Tz. 58

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Nach der EU-Taxonomie-Verordnung werden Wirtschaftsaktivitäten, die zwar für sich allein betrachtet einen wesentlichen positiven Beitrag leisten, gleichwohl nicht als "ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten" zu klassifizieren sein, wenn diese zu einer erheblichen Beeinträchtigung der anderen Umweltziele führen. Folglich nimmt die EU-Taxonomie eine Gesamtbetrachtung der Wirtschaftsaktivitäten vor.

Nach Art. 17 der Verordnung liegt eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Umweltziele vor, wenn eine Wirtschaftsaktivität in Bezug auf die nachfolgend aufgeführten Umweltziele nachteilige Auswirkungen entfaltet, dh. entweder aus den Umweltauswirkungen der Tätigkeit selbst oder auch den Umweltauswirkungen der durch diese Tätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus, insbesondere unter Beachtung der Herstellung, der Verwendung und des Endes der Lebensdauer dieser Produkte und Dienstleistungen

„als erheblich beeinträchtigend für

a) den Klimaschutz, wenn diese Tätigkeit zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt;
b) die Anpassung an den Klimawandel, wenn diese Tätigkeit die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeit selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verstärkt;
c)

die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, wenn diese Tätigkeit

i) den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschließlich Oberflächengewässern und Grundwässern; oder
ii) den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigt;
d)

die Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling, wenn

i) diese Tätigkeit zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Materialnutzung oder der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung natürlicher Ressourcen wie nicht erneuerbaren Energiequellen, Rohstoffen, Wasser und Boden in einer oder mehreren Phasen des Lebenszyklus von Produkten führt, unter anderem bei Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Nachrüstbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte;
ii) diese Tätigkeit zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen – mit Ausnahme der Verbrennung von nicht recycelbaren gefährlichen Abfällen – führt, oder

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