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b. Konkretisierung der Berichtspflichten nach DRS 20

Dr. Christian Orth
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Tz. 16

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Eine Konkretisierung der Konzernlageberichtspflichten erfolgt im Rahmen des Deutschen Rechnungslegungs Standards DRS 20 "Konzernlagebericht" des DRSC. Die Berichterstattung über nichtfinanziellen Leistungsindikatoren wurde durch DRS 20 idF vom 14.09.2012 im Wesentlichen in den Wirtschaftsbericht verortet. Einzelne Ausführungen sollen dann noch in den Prognose- bzw. Chancen- und Risikobericht aufgenommen werden (vgl. DRS 20.126 und 133). Als Leistungsindikator wird eine Größe definiert, die der Beurteilung eines Aspekts der Leistung des Unternehmens dient und sowohl qualitativen oder quantitativen Charakters sein kann.

Entgegen dem Wortlaut der EU-Modernisierungsrichtlinie, die im Unterschied zum Gesetzeswortlaut im HGB eine Berichterstattung über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren vorsieht, die für die betreffende Geschäftstätigkeit "von Bedeutung sind", sieht der DRS 20 lediglich die Berichterstattung über die aus Sicht der Unternehmensleitung "bedeutsamsten" nichtfinanziellen Leistungsindikatoren in die Lageberichterstattung vor (vgl. DRS 20.54 und 105, abweichend dazu die Zusammenfassung, die auf "bedeutsame" abstellt. Begründet wird dies mit dem Management Approach, der durch den Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Konzernleitung nach DRS 20.32 verankert ist). Inhaltlich erweitert der DRS 20 die Berichterstattung, indem er auch die Einbeziehung jener nichtfinanziellen Leistungsindikatoren vorsieht, die auch zur internen Steuerung des Konzerns herangezogen werden, wobei auch quantitative Angaben zu machen sind, sofern diese zur internen Steuerung herangezogen werden und für den verständigen Adressaten wesentlich sind (vgl. DRS 20.106 und 108). Hieraus muss indes nicht abgeleitet werden, dass die Angaben analog zu Umfang und Detai...

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