Tz. 17
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die Regelungen des CSR-RUG zielen auf eine Stärkung der Berichterstattung über nichtfinanzielle Aspekte, um den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung iSd. "Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie", insb. der Managementregel Nr. 5, nach der wirtschaftliches Wachstum ökologisch und sozial verträglich gestaltet werden muss, zu entsprechen. Zwar werden dadurch noch keine Nachhaltigkeitsaspekte unmittelbar berührt, aber letztlich zielt die Berichtspflicht darauf ab, die berichtspflichtigen Unternehmen für grundlegende Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren und der Erwartungshaltung des Gesetzgebers hin zu einer an den Aspekten der Nachhaltigkeit orientierten Unternehmensführung zu signalisieren.
Während sich der persönliche Anwendungsbereich der Berichtspflicht aus den §§ 289b Abs. 1, 315b Abs. 2 HGB ergibt, leiten sich die Mindestinhalte der nichtfinanziellen Erklärung aus den Vorschriften der §§ 289c, 289d bzw. 315c HGB ab. Die Pflicht zur nichtfinanziellen Berichtserstattung besteht unabhängig von anderen einschlägigen Lageberichterstattungspflichten, insbesondere §§ 289 Abs. 3 und 315 Abs. 3 HGB. Aufgrund der thematischen Überschneidung kann indes eine Berichterstattung sowohl im Lagebericht als auch in der nichtfinanziellen Erklärung bzw. dem nichtfinanziellen Bericht erforderlich sein. Erfüllen beispielsweise bestimmte nichtfinanzielle Leistungsindikatoren das Kriterium der bedeutsamsten KPIs, dann ist parallel eine Lageberichtsangabe inkl. Prognoseangaben zu erwägen.
Tz. 18
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Nach § 289c Abs. 1 HGB ist in der nichtfinanziellen Erklärung das Geschäftsmodell der Gesellschaft kurz zu beschreiben. Entsprechendes gilt auch für die Konzernberichterstattung, da die Konzernvorschriften auf die Vor...