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1. Regelungsinhalte der CSRD

Dr. Christian Orth
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a. Zielsetzung und Umsetzung

 

Tz. 77

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (Richtlinie 2022/2464/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinie 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, ABl. EU L 322 vom 16.12.2022, S. 15ff.) ist die Richtlinie zur konkreten Umsetzung der im Kontext des EU Green Deal sowie des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums angestrebten Ziele mittels umfassender Nachhaltigkeitsberichterstattung gegenüber den jeweiligen Anspruchsgruppen (Stakeholder) der berichtenden Unternehmen. Dem Erwägungsgrund 2 der CSRD ist zu entnehmen, dass in der Offenlegung der relevanten, vergleichbaren und zuverlässigen Nachhaltigkeitsinformationen die Grundvoraussetzung für die Erreichung der Ziele des EU Green Deal und des Aktionsplans zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums gesehen wird.

Der Verabschiedung der Richtlinie am 14.12.2022 war ein zähes Ringen im Trilog-Verfahren zwischen der EU-Kommission, dem EU-Parlament sowie dem Europäischen Rat vorausgegangen. Am 21.06.2022 hatten die jeweiligen Vertreter im Trilog eine politische Einigung über die künftige Nachhaltigkeitsberichterstattung erzielt. Die CSRD wurde vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten am 29.06.2022 genehmigt. Der Ausschuss hatte den überarbeiteten Richtlinientext am 30.06.2022 auf der Website des Rats consilium.europa.eu veröffentlicht. Eine finale Abstimmung über die CSRD erfolgte dann erst am 10.11.2022 durch das EU-Parlament. Die CSRD wurde anschließend am 28.11.2022 vom Europäischen Rat gebilligt. Nach Veröffentlichung der finalen CSRD am 16.12.2022 im Amtsblatt der EU sind nunmehr die Mitgliedstaaten, so auch die Bundesrepublik Deutschland, aufgefordert, die Änderungsrichtlinie bis spätestens zum 06.07.2024 in nationales Recht zu transformieren.

Die CSRD ist als Änderungsrichtlinie ausgestaltet, die die nachfolgenden Rechtsakte der EU modifiziert:

  1. gemäß Art. 1 die Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. EU L 182 vom 29.06.2013, S. 19ff.),
  2. gemäß Art. 2 die Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, Abl. EU L 390 vom 31.12.2004, S. 38ff.),
  3. gemäß Art. 3 die Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABlEU L 157 vom 9.6.2006, S. 87ff. zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, ABl. EU L 158 vom 27.05.2014, S. 196ff.) und
  4. gemäß Art. 4 die Abschlussprüfer-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. EU L 158 vom 27.05.2014, S. 77ff.).
 

Tz. 78

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ergeben sich die persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereiche insbesondere aus dem Art. 1 (modifizierte Bilanzrichtlinie) und dem Art. 2 (modifizierte Transparenzrichtlinie) der CSRD. Die Art. 3 und 4 der CSRD betreffen die Prüfung der Berichtsangaben sowie Sachverhalte im Kontext der Abschlussprüfung, auf die im Folgenden nicht weiter eingegangen wird. Ferner ergeben sich aus Art. 5 der CSRD die zeitlichen Umsetzungsanforderungen der Art. 1 und 2 für die Mitgliedstaaten, die an den persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereichen ausgerichtet sind.

b. Persönlicher Anwendungsbereich

aa. Berichtspflichtige Unternehmen und Befreiungsregelungen

 

Tz. 79

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

In den persönlichen Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 19a der modifizierten Bilanzrichtlinie fallen unabhängig von ihrer Rechtsform Unternehmen mit Sitz in der EU, die in den Anwendungsbereich der Bilanzierungsrichtlinie fallen, sofern es sich um

  • große Unternehmen (die zwei der drei Kriterien erfüllen: Bilanzsumme > 20 Mio. Euro, Umsatzerlöse > 40 Mio. Euro, im Jahresdurchschnitt > 250 Mitarbeiter),
  • kleine und mittlerer Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind (kapitalmarktorientierte KMU), nicht jedoch Kleinstunternehmen,
  • bestimmte Versicherungsunt...

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