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Cannabis / 7 Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers

Dr. Mareike Curtze
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Gilt ein betriebliches Verbot für den Konsum von Cannabis und verstößt der Arbeitnehmer dagegen, stellt das eine Pflichtverletzung dar, die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung oder einer Kündigung sanktionieren kann. Auch wenn kein betriebliches Cannabisverbot gilt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, nicht berauscht, sondern klar zur Arbeit zu erscheinen. Verstößt er gegen diese Nebenpflicht, kann der Arbeitgeber mit einer Abmahnung, einer ordentlichen Kündigung und, unter besonderen Umständen, mit einer außerordentlichen Kündigung reagieren. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer seine Kollegen oder Kunden etc. in berauschtem Zustand infolge des Cannabiskonsums gefährdet oder verletzt.

Anordnung von THC-Tests

Zurückhaltung ist bei der Anordnung von Schnelltests zur Feststellung von Cannabiskonsum geboten:

Schnelltests auf Basis von Urin-, Speichel- oder Schweißproben stellen einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer dar. Aus diesem Grund müssen Arbeitgeber bei der Anordnung von Schnelltests auf Cannabis äußerst zurückhaltend sein. Ohne Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers kann ein solcher Eingriff nur in absoluten Ausnahmefällen bei einer drohenden erheblichen Eigen- oder Fremdgefährdung gerechtfertigt sein, z. B. bei medizinischem Personal oder die Arbeit mit schweren Maschinen. Anders als Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung, haben Arbeitgeber in der Regel keine Eingriffsnorm, um solche Tests zur Feststellung arbeitsrechtlicher Pflichtverstöße durchzuführen.

Anlasslose Schnelltests im laufenden Arbeitsverhältnis sind in aller Regel unzulässig. Ausnahmen können ggf. für besonders gefahrgeneigte Berufe gelten.[1]

Ob anlassbezogene Schnelltests zulässig sein können, ist umstritten. In d...

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