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Cannabis / 3 Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Dr. Mareike Curtze
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Arbeitgeber haben im Arbeitsverhältnis grundsätzlich eine sogenannte Fürsorgepflicht. Steht ein Arbeitnehmer erkennbar unter Drogeneinfluss, muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die Kollegen vor den Handlungen des berauschten Arbeitnehmers zu schützen. Dabei trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass er einen unter Drogeneinfluss stehenden Arbeitnehmer ggf. nach Hause begleiten (lassen) muss. Passiert aufgrund eines berauschten Arbeitnehmers ein Arbeitsunfall, bei dem ein Mitarbeiter sich verletzt oder gar stirbt, drohen dem Arbeitgeber strafrechtliche Konsequenzen.

In der Praxis ist es jedoch schwierig, festzustellen, ob sich der (außerdienstliche) Cannabiskonsum auf die Arbeitsleistung auswirkt. So sollten Führungskräfte geschult werden, wie sie Ausfallerscheinungen infolge Cannabiskonsums erkennen können.

 
Praxis-Beispiel

Ausfallerscheinungen

Mögliche Ausfallerscheinungen, die Rückschluss auf den Konsum von Cannabis zulassen, können sein:

  • Änderungen im Verhalten oder der Persönlichkeit (Wesensveränderungen),
  • Stimmungsschwankungen,
  • Schwindel,
  • trockene Mundwinkel, gerötete Augen,
  • Herzrasen, Blutdruckabfall.

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