Dr. Anna-Lena Glander
, Julian Rosenfeld
Neben der Verhängung von Bußgeldern haben Schadensersatzansprüche von Betroffenen gemäß Art. 82 DSGVO in der Praxis in den letzten Jahren an erheblicher Bedeutung gewonnen. Gerade nach größeren Datenlecks nach Cyberattacken oder anderen Datenpannen oder Datenlecks sind aufgrund der oftmals sehr hohen Anzahl von betroffenen Personen regelrechte Klagewellen zu beobachten gewesen. Dies sorgt aufseiten der Unternehmen nicht nur für ggf. hohe finanzielle Belastungen hinsichtlich der drohenden Schadenskompensation, sondern auch hinsichtlich der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung.
Aufgrund dieser gewachsenen Bedeutung des Schadensersatzanspruchs haben auch in diesem Zusammenhang einige Rechtsfragen, die sich um Art. 82 DSGVO rankten, in der letzten Zeit insbesondere durch die Rechtsprechung des EuGH Klärung erfahren. Nachfolgend einige wichtige Aspekte in diesem Zusammenhang:
3.2.1 Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen
Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Der EuGH hat in einigen wegweisenden Entscheidungen der jüngeren Vergangenheit die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gefestigt. Danach hängt der Schadensersatzanspruch von 3 kumulativen Voraussetzungen ab:
(1) es muss ein DSGVO-Verstoß vorliegen,
(2) es muss ein Schaden vorliegen und
(3) es muss ein Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden bestehen.
Erste Voraussetzung: DSGVO-Verstoß
In Zusammenhang mit der ersten Voraussetzung, dem Vorliegen eines DSGVO-Verstoßes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob nur die unrechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder darüber hina...