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Bundesverfassungsgericht – Kündigung wegen Vermüllung auch ohne Schaden zulässig

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Nach den Umständen des Einzelfalls und selbst bei sehr langer Mietzeit können die Rechte des Vermieters, auch ohne dass bereits ein Schaden entstanden ist, durch eine nicht bloß geringfügige sachgefährdende Nutzung der Wohnung verletzt sein, z.B. bei Verdreckung, Vermüllung, Zustellung der Räumlichkeiten mit Sachen des Mieters bis hin zum Nichtbetretenkönnen einzelner Räume – und den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.

2 Normenkette

GG Art. 14; BGB §§ 543, 573

3 Das Problem

Der Vermieter kann das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB). Dies kann bei einer Vermüllung oder einer Verwahrlosung der Wohnung der Fall sein. Unterschiedlich beantwortet wird von den Mietgerichten die Frage, ob eine Kündigung erst dann möglich ist, wenn in Folge dieser Umstände die Substanz der Mietsache gefährdet ist – z.B. durch Schimmelbildung – oder Mitbewohner unzumutbar beeinträchtigt werden, bspw. durch unerträgliche Gerüche.

4 Die Entscheidung

In dem zugrunde liegenden Urteil, gegen das die Mieter Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt hatten, ging es um die Frage, ob der Vermieter bereits dann zur Kündigung berechtigt ist, wenn die Wohnung zwar vermüllt, ein konkreter Schaden aber noch nicht eingetreten ist.

Nach einem Brandalarm in der streitgegenständlichen Wohnung stellten die Einsatzkräfte einen "katastrophalen Zustand" der Wohnung fest. Diese war verdreckt, vermüllt und mit Gegenständen des Mieters so zugestellt, dass einzelne Räume nicht mehr betreten werden konnten. Nachdem die Vermieterin den Mieter erfolglos abgemahnt hatte, kündigte s...

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