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Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Kommune (2 ... / 4 Sonderregelung der Programme 264 und 464 anlässlich des Hochwassers 2021

Jörg Wilde
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Antragsschluss 30.6.2023

Es gibt eine bis zum 30.6.2023 befristete Ausnahmeregelung anlässlich des Hochwassers 2021 in

  • Nordrhein-Westfalen,
  • Rheinland-Pfalz,
  • Bayern und
  • Sachsen.

Eckpunkte

Bei Gebäuden, die in einem betroffenen Gebiet stehen und als direkte Folge der Naturkatastrophe Schaden genommen haben, können bei der Wiederherstellung die energetischen Mehrkosten gefördert werden. Als betroffene Gebiete zählen diejenigen Gebiete, die von den zuständigen Landesbehörden als solche anerkannt werden. Abweichend zu den BEG-Förderrichtlinien Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (BEG WG) gelten für Betroffene befristet bis zum 30.6.2023 folgende Ausnahmeregelungen:

  • Wurden bereits vor der Antragstellung bei der KfW Liefer- und Leistungsverträge abgeschlossen bzw. mit den Baumaßnahmen vor Ort begonnen, ist dies in diesem Fall unschädlich. Voraussetzung ist aber, dass der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen bzw. Baubeginn ab Juli 2021 erfolgt ist.
  • Die Antragstellung auf die Förderungen nach den Programmen 264 oder 464 muss bei der KfW bis spätestens zum 30.6.2023 (Antragseingang bei der KfW) erfolgen.
  • Wurden bereits vor dem Hochwasser Förderanträge gestellt bzw. Förderungen aus der BEG oder aus BEG-Vorgängerprogrammen für das Gebäude gewährt, kann unabhängig von den dort vorgegebenen Fristen (z. B. bezogen auf die Mindestnutzungsdauer der Maßnahme) noch ein Förderantrag gestellt werden. Eine anteilige Rückforderung für frühere Investitionen erfolgt nicht, wenn durch das Hochwasser die vorgegebene Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt werden konnte.
  • Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln ist möglich. Antragsteller haben die Möglichkeit, die BEG-Förderung gemeinsam mit bzw. zusätzlich zu anderen öffentlichen Mitteln zu nutzen (Kumulierung). Im Fall einer Kumulier...

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