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Bulgarien / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Stefan Karsten Meyer
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Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält er sich in Bulgarien auf. In dieser Zeit wohnt er dort im Hotel.

Ergebnis: A hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ist hier unbeschränkt steuerpflichtig. Somit ist Deutschland nach dem DBA der Ansässigkeitsstaat, Bulgarien ist der Quellenstaat.

Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten kann es aber auch zu einer Ansässigkeit in beiden Staaten kommen. Für diesen Fall regelt das DBA, welcher der beiden Staaten der Ansässigkeitsstaat ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ansässigkeit bei doppeltem Wohnsitz

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Wegen einer längeren Tätigkeit in Bulgarien begründet er auch dort einen Wohnsitz. Die Familie des A wohnt weiter in Deutschland.

Ergebnis: A hat einen Wohnsitz in Deutschland und in Bulgarien und ist in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig. Aufgrund des Familienwohnsitzes in Deutschland hat er aber hier den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Somit ist Deutschland nach dem DBA der Ansässigkeitsstaat.[3] Bulgarien ist der Quellenstaat.

Aus Gründen der Anschaulichkeit wird der Ansässigkeitsstaat im Folgenden als Wohnsitzstaat bezeichnet und der Quellenstaat als Tätigkeitsstaat.

[1] Art. 4 Abs. 1 DBA; näher zur Ansässigkeit: BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 7-24.
[2] BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 12-24,

Art. 4 Abs. 2 DBA.

[3] Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA.

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