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Büroeinrichtung / 3.2 Gegenstände der Büroeinrichtung bis 800 EUR Anschaffungskosten werden sofort abgeschrieben

Michele Schwirkslies
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Bei Vorliegen geringwertiger Wirtschaftsgüter haben Unternehmer nach § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG die Möglichkeit der Vollabschreibung im Jahr der Anschaffung. Die Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter betragen netto 250 EUR bis 800 EUR[1].

Die Vollabschreibung setzt gemäß § 6 Abs. 2 und 2a EStG voraus, dass es sich um

  • abnutzbare,
  • bewegliche und
  • selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter handelt,

    welche unter Angabe des Tages der Anschaffung/Herstellung/Einlage und des Wertes in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen sind.[2]

 
Praxis-Tipp

Ein exakter Buchungstext ist empfehlenswert

Die Aufnahme in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis kann entfallen, wenn die Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.[3]

Für die Prüfung der Wertgrenzen ist immer auf die Nettoanschaffungskosten abzustellen. Irrelevant ist, ob der Unternehmer, der das Wirtschaftsgut angeschafft hat, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Auch Kleinunternehmer müssen bei den Anschaffungskosten vom Netto-Rechnungsbetrag ausgehen, um die Grenzen für den Sammelposten bzw. die geringwertigen Wirtschaftsgüter anzuwenden.

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines Bürostuhls

Buchhändlerin Lies erwirbt in 02 einen neuen Bürostuhl für 275 EUR netto. Da sie für 02 die Anwendung der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter gewählt hat, bucht sie die Eingangsrechnung wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0480/0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter 275,00      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 52,25 70000/70000 Kreditor 327,25

Für die Prüfung der selbstständigen Nutzbarkeit ist z. B. an die Büroausstattung zu denken – gerade auch in einem einheitlichen Stil. Jeder Gegenstand (Schreibtisch, Stuhl, Regal, Schrank etc.) ist eigenständig nutzbar.

 
Wichtig

Bis 250 EUR sofortiger Betriebsausgabenabzug

Die Grenze für eine Sofortabschreibung beträgt 250 EUR netto.[4] Mit anderen Worten: Wirtschaftsgüter bis 250 EUR können sofort gewinnmindernd als Betriebsausgaben erfasst werden und unterliegen keiner Aufzeichnungspflicht.

Einrichtungsgegenstände, die nicht fest miteinander verbunden sind, z. B. die einzelnen Teile einer Schreibtischkombination, sind als selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter zu betrachten, wie z. B. Tisch, Rollcontainer und Computerbeistelltisch.[5] Jedes Teil kann, wenn es den Grenzwert von 800 EUR nicht überschreitet, zu 100 % als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden.

Ein Esszimmertisch mit 6 Stühlen ist auch dann nicht als Büroeinrichtung steuerlich absetzbar, wenn der Steuerpflichtige den Tisch auch für betriebliche Arbeiten und vereinzelte Besprechungen mit Kunden nutzt.[6]

 
Praxis-Beispiel

Kauf einer Schreibtischlampe

Unternehmer Hans Groß erwirbt eine Schreibtischlampe für 249 EUR zuzüglich 19 % = 47,31 EUR Umsatzsteuer. Da es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und er die Poolabschreibung anwendet, muss Hans Groß die Anschaffungskosten zu 100 % abschreiben.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4855/6260 Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter 249,00      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 47,31 1200/1800 Bank 296,31
[1] § 6 Abs. 2 EStG.
[2] § 6 Abs. 2 Satz 1, 4 EStG
[3] § 6 Abs. 2 Satz 5 EStG.
[4] § 6 Abs. 2 EStG.
[5] BFH, Urteil v. 9.8.2001, III R 434/98.
[6] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.2.2016, 6 K 1996/14.

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