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Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) / 2.1 Besondere Personengruppen

Björn Kazda
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2.1.1 Auszubildende

Auszubildende, die eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine betriebliche Berufsausbildung absolvieren, können ergänzend zur Ausbildungsvergütung und ggf. zu einem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe Bürgergeld erhalten.[1]

[1]

S. Ausbildungsbeihilfen.

2.1.2 Schüler/Studenten

Auch Schüler und Studenten, die im Haushalt der Eltern leben, haben Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie BAföG-Leistungen erhalten oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten. Hingegen haben Auszubildende, die während der Ausbildung in einem Internat/Wohnheim oder beim Ausbildenden mit voller Verpflegung leben sowie Studenten und Schüler, die nicht im Haushalt der Eltern leben, keinen Anspruch auf Bürgergeld. Sie können jedoch ergänzende Leistungen in Form von Mehrbedarfen oder auch, wenn eine besondere Härte vorliegt, weitere Leistungen als Darlehen erhalten.[1]

[1] § 7 Abs. 5 und 6, § 27 SGB II.

2.1.3 Ausländer

Für Ausländer gelten Begrenzungen für den Zugang zum Bürgergeld. Sie haben grundsätzlich nur dann Anspruch auf Leistungen, wenn sie sich gewöhnlich (d. h. nicht nur kurzfristig) und rechtmäßig in Deutschland aufhalten und ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Weitere Voraussetzung ist, dass sie entweder als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger erwerbstätig sind oder bereits länger als 3 Monate in Deutschland sind. Von den Leistungen ausgenommen sind grundsätzlich Ausländer und ihre Familienangehörigen, die kein Aufenthaltsrecht haben oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Leistungsausschluss auch für EU-Bürger

Während der ersten 3 Monate nach einer Einreise nach Deutschland gilt ein grundsätzlicher Leistungsausschluss für Ausländer und deren Familienangehörige. Dies gilt auch für EU-Bürger, di...

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