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Buchführung/IFRS-Umstellung / 4.6.2.2 Aufgabe von Geschäftsbereichen

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 106

IFRS 5 schreibt sowohl für die zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen als auch für die aufgegebenen Geschäftsbereiche zahlreiche Angaben im Anhang zum IFRS-Abschluss vor.

Die bilanzbezogenen Angabepflichten zu den zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen lassen sich dadurch abbilden, indem die zum Zeitpunkt der Klassifizierung dieser Vermögenswerte und Schulden als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen auf separate(n) Kostenstelle(n) innerhalb der jeweiligen operativen Segmente umgebucht werden. Hierdurch lassen sich zum einen die Hauptgruppen der Vermögenswerte und Schulden der zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte bzw. Veräußerungsgruppen identifizieren[1] als auch das Segment angeben, zu dem der langfristige Vermögenswert bzw. die Veräußerungsgruppe gehört.[2]

 

Rz. 107

Wenn das nach IFRS rechnungslegende Unternehmen in der Gesamtergebnisrechnung bzw. GuV-Rechnung nur den Mindestausweis für das Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen gemäß IAS 1.82 ea) wählt, so hat es im Anhang die folgenden Aufgliederungen für die aufgegebenen Geschäftsbereiche offenzulegen:

  • Umsätze, Aufwendungen und Ergebnis vor Steuern aus aufgegebenen Geschäftsbereichen sowie der auf dieses Ergebnis entfallende Ertragsteueraufwand (IFRS 5.33 a (i) i. V. m. 5.33 b (i) und (ii)).
  • Gewinn und Verlust aus der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten oder bei der Veräußerung der dem aufgegebenen Geschäftsbereich zugeordneten Vermögenswerte und Schulden nach IFRS 5.15 sowie der auf dieses Ergebnis entfallende Ertragsteueraufwand (IFRS 5.33 a (ii) i. V. m. 5.33 b (iii) und (iv)).
  • Höhe der Netto-Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit, Investitions-...

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