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Brandschutz (WEG) / 3.2 Inanspruchnahme als Störer nach dem Verwaltungsrecht

Alexander C. Blankenstein
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Die öffentlich-rechtlichen Pflichten der Wohnungseigentümer bezüglich des Zustands des Gemeinschaftseigentums sind gemeinschaftsbezogene Pflichten, die nach § 9a Abs. 2 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wahrzunehmen hat. Der Verwalter fungiert im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis nach § 9b Abs. 1 WEG als ihr Ausführungsorgan. Er kann also als Zustandsstörer niemals verantwortlich sein.

Eine an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtete Ordnungsverfügung kann allerdings dem Verwalter als Empfangsvertreter zugestellt werden, der dann die Wohnungseigentümer unverzüglich zu unterrichten hat. Hat die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit einer gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Ordnungsverfügung angeordnet, kann der Verwalter im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse nach§ 27 Abs. 1 Nr. 2 entsprechende Notmaßnahmen für die Gemeinschaft veranlassen.[1]

Ist es also aus Gründen des Brandschutzes bei einem 6-geschossigen Gebäude erforderlich, einen zweiten Rettungsweg herzustellen, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch zu nehmen. Handelt es sich um eine Sofort- bzw. Notmaßnahme, dürfte nach wie vor der Verwalter in Anspruch genommen werden, wenn eine Sofortmaßnahme, nämlich die Errichtung eines Gerüstes, durchzuführen ist, bei der für "Wie" und "Ob" kein Ermessen besteht. Die Ermächtigungsgrundlage für den Verwalter bildet hier nämlich § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG.[2]

Als Handlungsstörer kann der Verwalter ordnungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Verursachung der Gefahr ihm bei wertender Betrachtung zuzuordnen ist, wenn sie also auf seiner selbstständigen Entscheidung beruht.[3]

Mit Blick auf den Brandschutz sind allerdings praxisrelevante Konstellationen kaum denkbar.

Im Rahmen seiner Organisationspflich...

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