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Brandschutz (WEG) / 2.3 Rettungsweg

Alexander C. Blankenstein
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Jedes Gebäude hat über mindestens einen gut passierbaren ersten Rettungsweg zu verfügen. Aber genau die gute Passierbarkeit wird durch eine verschlossene Tür, welche sich nur noch unter Zuhilfenahme eines Schlüssels öffnen lässt, in erheblichem Maße eingeschränkt.

Vielmehr drohen sogar besondere Gefahren, wenn sich viele Personen in dem Gebäude aufhalten und im Notfall über keinen Schlüssel verfügen. In der extremen Situation eines Hausbrands können Panikzustände und äußere Umstände (Rauchentwicklung) dazu beitragen, dass Menschenmassen auf die verschlossene Haustür zuströmen und es zu keiner geordneten Öffnung derselben durch einen Schlüsselinhaber kommen kann.

Die von den Bundesländern erlassenen Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften sehen für Versammlungs- oder Verkaufsstätten ebenfalls vor, dass Türen auf Fluchtwegen nicht verschlossen werden dürfen.

Dies lässt sich auch auf Häuser mit mehreren Wohneinheiten und Gebäude übertragen, in denen sich entweder aufgrund der generellen hohen Bewohnerzahl oder z. B. aufgrund einer größeren Feier eine Vielzahl von Menschen aufhält.

Türen, die ins Freie führen, müssen jederzeit zu öffnen sein. Hieraus folgt, dass Haustüren aus brandschutzrechtlichen Gründen nicht verschlossen werden dürfen.

Türen, die nur mit einem Schlüssel in einem Schlüsselkasten neben den Türen zu öffnen sind, verstoßen gegen die Arbeitsstättenverordnung, wenn zur Entnahme des Schlüssels die Frontscheibe des Kastens zerschlagen werden muss.[1]

Das Abschließen der Haustüre ist aus den genannten Gründen baurechtlich problematisch, da der erste Rettungsweg nicht mehr ohne Hilfsmittel zu benutzen ist. Darüber hinaus ist das Abschließen der Haustür versicherungstechnisch entbehrlich, da der Sicherungsbereich in einem Mehrfamilienhaus an der Wohnungstür endet.

Da H...

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